Rz. 9
Die Begriffsmerkmale hoheitliche Maßnahme oder Entscheidung einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts überschneiden sich, weil einseitig mögliche Regelungen gegenüber einem Dritten nur von Trägern hoheitlicher Gewalt, also Behörden, und damit auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts möglich sind und mit der Übertragung einer solchen Befugnis (z. B. bei Beliehenen) die Behördeneigenschaft entsteht. Insoweit ist das Merkmal "auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts" lediglich als Abgrenzung zu der privatrechtlichen fiskalischen Tätigkeit der Behörden zu verstehen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Geltung des SGB X ohnehin auf die Tätigkeit "auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts" (§ 1) beschränkt ist. Die Rechtsprechung knüpft bei der Frage der Abgrenzung von öffentlichem Recht und Privatrecht an das jeweilige Rechtsverhältnis an, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (BSG, Urteil v. 1.4.2009, B 14 SF 1/08 R; Engelmann, in: v. Wulffen, SGB X, § 31 Rz. 14). Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob der Schwerpunkt der Streitsache vom öffentlichen Recht oder Privatrecht geprägt ist (BSG, Urteil v. 3.8.2011, B 11 SF 1/10 R). In Betracht kommt aber auch eine gesetzliche Bestimmung wie sie in § 69 SGB V enthalten ist. Verträge zwischen öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern und privaten Leistungserbringern sind gemäß § 69 SGB V dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (GemSOGB, BGHZE 97 S. 312), die eine Zuordnung zum Privatrecht angenommen hat, ist aufgrund der danach erfolgten gesetzlichen Bestimmung gegenstandslos geworden.
Rz. 10
Die Hoheitlichkeit einer Maßnahme, für die Verfügung oder Entscheidung nur Unterbegriffe und Beispiele darstellen, beinhaltet, dass die Behörde einseitig und für den Betroffenen dann verbindlich Rechtsfolgen anordnet oder ausspricht. Dies hatte und hat insbesondere für eingreifende belastende Entscheidungen Bedeutung, setzt also ein Subordinationsverhältnis voraus. Ob ein solches Verhältnis der Rechtsunterworfenheit vorliegt und die Handlungsform des VA zulässt, bestimmen auch vom Umfang her die materiellen Rechtsvorschriften. Auch gegenüber und zwischen Behörden können daher hoheitliche Entscheidungen mit VA getroffen werden (z. B. BSG, Urteil v. 25.1.1995, 12 RK 72/93, zu Beitragsbescheiden der Krankenkasse gegenüber dem Reha-Träger). Dagegen können Zuständigkeitsfragen zwischen gleichgeordneten Versicherungsträgern nicht durch VA geregelt und entschieden werden. Ebenso sind in einem Gleichordnungsverhältnis eines öffentlich-rechtlichen Vertrages VA nicht zulässig (vgl. BSG, Urteil v. 24.7.2003, B 3 KR 31/02 R).