Rz. 14
Entsprechend der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 9) bedarf auch der VA vom Grundsatz her keiner bestimmten Form, kann also sowohl schriftlich, elektronisch als auch mündlich erlassen werden. Unter Schriftlichkeit ist der durch lesbare Schriftzeichen auf einem Medium (Papier) wiedergegebene Gedankeninhalt zu verstehen. Bei einem elektronischen VA ist dieser Gedankeninhalt nicht durch unmittelbar lesbare Schriftzeichen gegeben, sondern nur in Form von Datensätzen vorhanden, die erst unter Verwendung von EDV-Programmen aufgelöst und in lesbaren Text umgewandt werden müssen (elektronisches Dokument). Der Ausdruck eines solchen elektronischen Dokumentes macht aus dem elektronischen VA jedoch keinen schriftlichen VA. Der mündliche VA erfolgt durch entsprechende Erklärung gegenüber einem Anwesenden, auch am Telefon. Der Erlass in anderer Weise (gedacht war im VwVerfG an Verkehrszeichen) dürfte für den Bereich der Verwaltungstätigkeit im Sozialleistungsbereich kaum in Betracht kommen (zu möglichen Einzelfällen: BSG, Urteil v. 7.7.2005, B 3 P 12/04 R). Insbesondere liegt in der schlichten Zahlungseinstellung oder dem Nichteinzug von Beiträgen aufgrund einer Einzugsermächtigung kein Erlass eines VA in sonstiger Weise, da es insoweit auch an einer Bekanntgabe fehlt (BSG, Urteil v. 24.11.1992, 12 RK 8/92, NZS 1993 S. 360 = BSGE 71 S. 244 = USK 92136). Aus sog. schlichtem Verwaltungshandeln, z. B. der Zahlung oder Überweisung, den Rückschluss auf einen zugrunde liegenden stillschweigenden oder konkludenten VA zu ziehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen, weil sonst zwischen dem Erlass eines VA und der Leistung (Erfüllung) eines Anspruchs nicht mehr unterschieden werden könnte.
Rz. 15
Die Formfreiheit für den VA wird durch eine Vielzahl von Sonderregelungen eingeschränkt. So sind für die Zusicherung (wenn man darin einen VA sieht, vgl. Komm. zu § 34), den Rückforderungsbescheid nach § 50 Abs. 3 und den Widerspruchsbescheid (§ 85 Abs. 3 SGG) schriftliche VA erforderlich. In einzelnen Spezialgesetzen ist geregelt, dass Entscheidungen über Leistungen der Schriftform bedürfen (z. B. § 117 SGB VI). Für die Ablehnung und Entziehung von Kindergeld schreiben § 14 BKGG, § 70 EStG das Erfordernis eines schriftlichen Bescheides ebenso vor wie das Verfahrensrecht der Kriegsopferversorgung in § 22 Abs. 1 VwVfG-KOV. Weigert sich die Behörde, einen mündlichen Verwaltungsakt schriftlich zu bestätigen, kann Leistungsklage erheoben werden.