Rz. 29
Die Rechtsfolgen bei Mängeln in der Form des VA nach § 33 sind für den Fall der Nichterkennbarkeit der Behörde (Abs. 3 Satz 1) in § 40 Abs. 2 Nr. 1 mit der Folge der Nichtigkeit geregelt. In Fällen völliger Unbestimmtheit kann sich die Nichtigkeit aus § 40 Abs. 1 Nr. 3 ergeben, weil ein solcher VA nicht ausgeführt werden kann. Der Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot in Abs. 1 führt zur materiellen Rechtswidrigkeit; bei Verletzung von Abs. 2 bis 5 ist eine formelle Rechtswidrigkeit anzunehmen.
Rz. 30
Ob inhaltliche Unbestimmtheiten darüber hinaus zur Nichtigkeit des VA führen, kann man nicht allgemein beantworten, es sei denn, man setzt Unbestimmtheit schon mit offenkundigem schwerwiegendem Mangel i. S. v. § 40 Abs. 1 gleich. Unter "verständiger Würdigung" des noch feststellbar Bestimmten wird man jedoch diese Feststellung nicht treffen können.
Rz. 31
Die Bedeutung der anzunehmenden Rechtsfolge Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit ist jedoch in den praktischen Auswirkungen relativ gering. Soweit Ansprüche durch Anträge geltend gemacht worden sind, ist mit einem inhaltlich nicht hinreichend bestimmten VA über diesen Antrag nicht abschließend entschieden; die Verpflichtung zur Bescheidung besteht weiter. Bei Beitrags- oder Erstattungsbescheiden betrifft die Nichtigkeits- oder Rechtswidrigkeitsfeststellung wegen Unbestimmtheit des VA nicht die materiell-rechtliche Berechtigung dazu, die – unter der Voraussetzung der Wahrung der Verjährungs- und der in §§ 45ff. genannten Fristen – durch einen neuen inhaltlich bestimmten VA nachgeholt werden kann. Insoweit stellt auch die inhaltliche Unbestimmtheit keine materielle Rechtswidrigkeit im Sinne von Widerspruch zur materiellen Rechtslage dar. In den Fällen, in denen ein maschinell erstellter Bescheid in seinem Verfügungssatz zwar eindeutig ist, die Verschlüsselung oder die dazu gegebenen Erläuterungen jedoch unklar sind, liegt zwar ein Formmangel vor. Da Verschlüsselung und Erläuterungen zur Begründung des VA gehören, kann dieser Mangel nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 durch richtige Verschlüsselung/Erläuterungen oder durch sonstige Nachholung der Begründung geheilt werden.
Rz. 32
Die fehlende Unterschrift oder Namensangabe nach Abs. 3 Satz 1 ist als Verstoß gegen Formvorschriften unbeachtlich, wenn in der Sache keine andere Entscheidung ergehen konnte (vgl. § 42). Der von einem solchen Bescheid Betroffene kann daher die Aufhebung als rechtswidrig nicht allein auf diesen Formfehler stützen.