Rz. 2

Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 45 VwVfG und § 125 AO. Sie dient der Verwaltungsökonomie und der Rechtssicherheit, indem sie die Möglichkeit eröffnet, die aufgeführten Form- oder Verfahrensfehler bei Erlass des Verwaltungsaktes (VA) durch spätere Behebung dieser Mängel mit heilender Wirkung zu bereinigen und so Rechtsbehelfen und Klagen vorzubeugen bzw. eine materielle Überprüfung des VA in Klageverfahren vornehmen zu können. Mit dieser Heilungsmöglichkeit werden die genannten Verfahrensrechte relativiert. Die Regelung wird durch § 42 ergänzt, wonach die dort angesprochenen Form- oder Verfahrensfehler nicht zu einer Aufhebung des VA führen, wenn diese offensichtlich den VA in der Sache nicht beeinflusst hatten. Die §§ 41 und 42 befreien also die Behörden unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht, trotz geschehener Verfahrensfehler ein neues fehlerfreies Verwaltungsverfahren durchzuführen und einen neuen VA zu erlassen (BSG, Beschluss v. 6.10.1994, GS 1/91 = SozR 3-1300 § 41 Nr. 7).

 

Rz. 3

Abs. 2 bestimmt die zeitliche Grenze für die Nachholung zuvor unterlassener oder unvollständiger Verfahrenshandlungen. Ursprünglich war die Möglichkeit der Heilung durch Nachholung auf die Zeit bis zum Abschluss des Vorverfahrens bzw. bis zur Klageerhebung begrenzt. Durch Art. 10 Nr. 5 des Vierten Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) wurde Abs. 2 mit Wirkung ab 1.1.2001 dahin gehend geändert, dass die Heilung von Form- oder Verfahrensfehlern jetzt bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist. Die Vorschrift entspricht nunmehr § 45 Abs. 2 VwVfG, nachdem mit Art 1. Nr. 15 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften auch dort die Nachholung der Heilung auf die letzte Tatsacheninstanz begrenzt worden ist.

 

Rz. 4

Abs. 3 enthält insofern für bestimmte Verfahrensfehler eine Erleichterung für Rechtsbehelfe, als bei Fehlen der erforderlichen Begründung oder der unterbliebenen Anhörung die Versäumung der Rechtsbehelfsfristen als unverschuldet gilt, so dass Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist nach § 67 i. V. m. § 84 Abs. 2 SGG zu gewähren ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge