Rz. 32
Blüggel, Die fehlerhafte Anhörung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren und Möglichkeiten ihrer Heilung, SGb 2001 S. 294.
Dörr, Bescheidkorrektur, Rückforderung, sozialrechtliche Herstellung, Monographie, 4. Aufl. 2009.
Felix, Die Relativierung von Verfahrensrechten im Sozialverwaltungsverfahren, kritische Anmerkungen zur Neufassung der §§ 41 und 42 SGB X, NZS 2001 S. 341.
Geiger, Anforderungen an Aufhebungsbescheide nach §§ 45, 48 SGB X im SGB III und SGB II, info also 2009 S. 147.
Hufen, Heilung und Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern, JuS 1999 S. 313.
ders. Fehler im Verwaltungsverfahren, 4. Aufl. 2002.
Kainz, Die Bestandskraft von Sozialverwaltungsakten – Auswirkungen von Fehlern im Verwaltungsverfahren und Aufhebung von Verwaltungsakten, NZS 2015, S. 767 f.
Köhler, Die neue Verfahrensphilosophie des Verwaltungsrechts – Zur faktischen Unbeachtlichkeit behördlicher Anhörungsfehler, SdL 2002 S. 311.
ders., Heilung behördlicher Anhörungsfehler im sozialgerichtlichen Verfahren, WzS 2010 S. 296.
Martin, Heilung von Verfahrensfehlern im Verwaltungsverfahren, Monographie 2004.
Rieker, Rechtsschutz gegen behördliche Verfahrenshandlungen, rv 2014 S. 11.
Roßnagel, Verfahrensfehler ohne Sanktionen JuS 1994 S. 927.
Roßbruch, Rentenversicherung – Zum Gebot der hinreichenden Bestimmtheit eines Korrekturbescheides, PflR 2014 S. 467.
Sodan, Unbeachtlichkeit und Heilung von Verfahrens- und Formfehlern, DVBl. 1999 S. 729.
Steiner, Verwaltungsverfahren und Grundrechte, NZS 2002 S. 113.
Weidemann, Die Heilung von Verfahrens- und Formfehlern, DVP 2010 S. 178.
Rz. 33
War Arbeitslosenhilfe zeitlich begrenzt bewilligt worden, braucht der Leistungsträger vor der Entscheidung für den Folgezeitraum mit einem niedrigeren Bemessungsentgelt den Betroffenen nicht nach § 24 anzuhören:
BSG, Urteil v. 29.11.1990, 7 RAr 6/90, SozR 3-4100§ 139a Nr. 1.
Die bloße Einlegung eines Widerspruchs gegen einen überraschend eingreifenden VA führt nicht ohne weiteres zur Unbeachtlichkeit der unterlassenen Anhörung:
BSG, Urteil v. 26.9.1991, 4 RK 4/91 = SozR 3-1300§ 24 Nr. 4.
Die Verletzung der Anhörungspflicht im Verwaltungsverfahren führt zur Rechtswidrigkeit des VA und ist deshalb auch dann zu berücksichtigen, wenn sich der Betroffene nicht darauf beruft:
BSG, Beschluss v. 19.2.1992, GS 1/89, NJW 1992 S. 2444 = BSGE 70 S. 133 = NZS 1992 S. 38 = SozR 3-1300 § 42 Nr. 2.
Beruht die Zuständigkeit von Organen auf Rechtsvorschriften mit Außenwirkung, so ist der unter Verletzung der Zuständigkeitsregelungen von einem anderen Organ erlassene VA zumindest anfechtbar:
BSG, Urteil v. 8.9.1993, 14a RKa 9/92, SozR 3-1300§ 42 Nr. 3.
Der Verfahrensmangel fehlender Anhörung vor Erlass eines Bescheides ist ohne gesonderte Nachholungshandlung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens heilbar, wenn der Bescheid selbst alle wesentlichen Tatsachen enthält:
BSG, Urteil v. 14.7.1994, 7 RAr 104/93, SozR 3-4100§ 117 Nr. 11 = SGb 1995 S. 405 mit Anm. Wagner.
Ein während des Gerichtsverfahrens erlassener VA, der nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens wird, verstößt nicht gegen das Verbot, die Anhörung oder Ermessensausübung nachzuholen, wenn er einen VA ersetzt, der mangels Anhörung oder Ermessensausübung rechtswidrig ist:
BSG, Beschluss v. 6.10.1994, GS 1/91, NZS 1995 S. 285 = BSGE 75 S. 159 = SozR 3-1300 § 41 Nr. 7.
Wird ein vorläufiger Beitragszuschuss zur Krankenversicherung nach § 10 KSVG gewährt, der aufgrund von tatsächlichen Angaben nicht bestand, entsteht der Rückforderungsanspruch kraft Gesetzes und nicht erst durch einen eingreifenden VA:
BSG, Urteil v. 17.4.1996, 3 RK 13/95, SozR 3-5425§ 10 Nr. 1 = SozSich 1997 S. 200.
Ergibt sich erst im Widerspruchsverfahren die Notwendigkeit einer erneuten Anhörung, führt dieser Fehler nur zur isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheides:
BSG, Urteil v. 15.8.1996, 9 RV 10/95, SozR 3-1300§ 24 Nr. 13 = Breithaupt, 1997 S. 464.
Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Verwaltungsverfahren (§ 20 SGB X) ist nur dann erheblich, wenn in der Sache eine andere Entscheidung hätte getroffen werden können (§ 42 Satz 1):
BSG, Urteil v. 3.12.1998, B 7 AL 110/97 R, NZA-RR 1999 S. 330.
Auch nach dem 31.12.2000 kann ein wegen unterbliebener Anhörung fehlerhafter und aufhebbarer VA nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens schlechthin nicht mehr geheilt werden:
BSG, Urteil v. 24.7.2001, B 4 RA 2/01 R, SozR 3-1300§ 41 Nr. 9 = SozR 3-8850 § 5 Nr. 5.
Die am 1.1.2001 in Kraft getretenen Regelungen über die Ausdehnung des Nachholungszeitraums bis zur letzten Tatsacheninstanz und über die antragsabhängige Aussetzung des Gerichtsverfahrens sind nicht anwendbar, wenn der Aufhebungsanspruch vorher unentziehbar geworden ist. Ein NS-Opfer, das vor dem Eingriff in ein zuerkanntes Recht auf eine Entschädigungsrente vom Leistungsträger nicht angehört worden ist, hat bei fehlender wirksamer Nachholung der Anhörung auch dann einen Aufhebungsanspruch, wenn offensichtlich ist, dass der Anhörungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (Fortführung von BSG, Urte...