Rz. 4

Durch § 5, der identisch mit § 6 VwVfG ist, wird die ersuchende Behörde – in Form einer Sollvorschrift, die durch die Worte "nach Möglichkeit" noch weiter eingeschränkt ist – im Interesse einer zügigen Erledigung des Amtshilfeersuchens angehalten, sich an eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe desselben Verwaltungszweiges (Versicherungszweiges) zu wenden; diese ist nämlich häufig wegen ihrer Ortsnähe und besseren Kenntnis der Verhältnisse in der Lage, die erbetene Amtshandlung am zweckmäßigsten und billigsten vorzunehmen. Dadurch sollen oberste Bundes- bzw. Landesbehörden sowie Ober- und Mittelbehörden von Aufgaben der Amtshilfe freigestellt werden.

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