Rz. 2
Die Vorschrift regelt einen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Rückzahlungsanspruch für zu Unrecht gewährte Sozialleistungen. Damit ergänzt sie den Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung auch bei der Leistungsgewährung (§ 31 SGB I) durch die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistung. Dabei wird zwischen der Erstattung nach Rücknahme eines Leistungen gewährenden Verwaltungsaktes (Abs. 1) und Leistungen ohne Verwaltungsakt (VA) unterschieden (Abs. 2). § 50 enthält in Abs. 3 zugleich auch die gesetzliche Ermächtigung für den Erlass eines schriftlichen Erstattungsbescheides (VA) zur Begründung und Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs und für die Zwangsvollstreckung. Das BSG hat § 50 SGB X wiederholt als die Grundnorm des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches für den Bereich des gesamten Sozialrechts bezeichnet (zuletzt BSG, Urteil v. 8.2.2006, B 6 KA 12/05 R) und diese Bestimmung auch dann angewendet, wenn die Aufhebungsregelungen der §§ 45ff. durch Spezialregelungen i. S. d. § 37 SGB I verdrängt werden (so auch für das Kassenarztrecht, wo die §§ 45ff. durch Regelungen der Bundesmantelverträge ersetzt werden können). § 328 SGB III ist lex specialis für die Erstattung vorläufiger Leistungen der Arbeitsförderung (Sächs. LSG, Beschluss v. 17.10.2013, L 3 AS 18/12 B PKH). Beruft sich die Behörde fehlerhaft auf § 50 statt § 328 SGB III, ist dies i. d. R. unschädlich, da es sich bei der Angabe zur Rechtsgrundlage nur um ein Begründungselement handelt, dessen Austausch sich bei gebundenen Entscheidungen nicht auswirkt (Sächs. LSG, a. a. O.).
Im Hinzuverdienstrecht (neben der Rente nach dem SGB VI) wird § 50 Abs. 1 für die Zeit ab dem 1.7.2017 von § 34 Abs. 3f Satz 2 SGB VI verdrängt (vgl. hierzu Runzer, Kompass 2017 S. 8).
Rz. 3
Die für den Erstattungsanspruch grundsätzlich nicht bestehende Verzinsungspflicht ist für bestimmte Tatbestände durch den mit Gesetz v. 2.5.1996 (BGBl. I S. 565) eingefügten Abs. 2a eingeführt und mit dem HZvNG v. 21.6.2002 ausgeweitet worden.
Rz. 4
Die Vorschrift normiert darüber hinaus die Verjährung des festgesetzten Erstattungsanspruchs und erstreckt den Anwendungsbereich auch auf Fälle der Berichtigung von Bescheiden nach § 38 (Abs. 4 und 5).
Rz. 4a
Hinreichend bestimmt i. S. d. § 33 ist ein Erstattungsbescheid bereits dann, wenn sich aus dem Verfügungssatz der zu erstattende Gesamtbetrag ergibt. Wie sich der Gesamtbetrag berechnet, ist nicht eine Frage der inhaltlich hinreichenden Bestimmtheit sondern der hinreichenden Begründung des VA (Sächs. LSG, Urteil v. 27.2.2014, L 3 AS 579/11).