Rz. 9
Es bedarf nach Abs. 1 Satz 1 für eine zulässige Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung einer besonderen Legitimation durch eine Rechtsvorschrift. In Betracht kommen insoweit die "nachfolgenden" Vorschriften des 2. Kapitels SGB X oder andere Rechtsvorschriften "in diesem Gesetzbuch" (SGB); vgl. die Komm. zu § 35 SGB I (Rz. 31).
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