Rz. 17
Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO lässt Ausnahmen vom Verarbeitungsverbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu für "Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien".
In Bezug auf die gesundheitsbezogenen Zwecke sollen besondere Kategorien personenbezogener Daten nur dann verarbeitet werden, wenn dies für das Erreichen dieser Zwecke erforderlich ist, "insbesondere im Zusammenhang mit der Verwaltung der Dienste und Systeme des Gesundheits- oder Sozialbereichs, einschließlich der Verarbeitung dieser Daten durch die Verwaltung ..." (EG 53 DSGVO).
Im Ergebnis ist eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten danach zulässig, wenn sie für gesetzlich definierte Zwecke/Aufgaben im "Gesundheits- oder Sozialbereich" erforderlich ist. Dies wird grundsätzlich erreicht durch § 35 Abs. 2 SGB I (vgl. die Komm. zu § 35 SGB I Rz. 31).
Rz. 18
Allerdings knüpft Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO diese Zulässigkeit an die "in Abs. 3 genannten Bedingungen und Garantien".
Art. 9 Abs. 3 DSGVO verlangt, dass "diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt".
Beim Berufsgeheimnis sind die Berufsangehörigen zur Geheimhaltung verpflichtet, damit die betroffenen Personen ihnen ohne Angst vor einem Bekanntwerden die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten anvertrauen können. Typische gesetzlich geregelte Berufsgeheimnisse sind das Arztgeheimnis, das Anwalts- und das Notargeheimnis sowie die Verschwiegenheitspflichten der Steuerberater und der Wirtschaftsprüfer.
Zu den gesetzlich geregelten besonderen Amtsgeheimnissen zählen das Steuergeheimnis, das Statistikgeheimnis und das Sozialgeheimnis.
Die zusätzlich geforderten Bedingungen des Abs. 3 sind daher für die Stellen nach § 35 SGB I, die dem Sozialgeheimnis unterliegen, erfüllt.
Rz. 19
Zusammengefasst liegen die Voraussetzungen für eine zulässige Datenverarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch die Stellen nach § 35 SGB I – ohne Einwilligung der betroffenen Person – nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. h i. V. m. Abs. 3 DSGVO vor, wenn diese zur Erfüllung einer gesetzlich definierten Aufgabe nach dem SGB erforderlich sind.