Rz. 17
Als besonderen Fall der Zweckänderung nennt Abs. 2 Nr. 2 die Durchführung eines bestimmten Vorhabens der Forschung oder Planung. Neben der Erforderlichkeit müssen die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1, 2 oder 4a vorliegen.
Rz. 18
Eine andere Ausgangslage wird durch Abs. 5 geregelt. Hier geht es nicht um eine notwendige Zweckänderung, sondern die Sozialdaten sind von vornherein und ausschließlich für Zwecke der Forschung und Planung im Sozialleistungsbereich erhoben oder gespeichert worden.
Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b HS 2 DSGVO gilt eine Weiterverarbeitung personenbezogener Daten für wissenschaftliche Forschungszwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken; d. h., die personenbezogenen Daten, die ursprünglich für einen anderen Zweck erhoben wurden, dürfen für Forschungszwecke weiterverarbeitet werden. "Die in § 35 SGB I genannten Stellen dürfen die Sozialdaten, die sie ursprünglich bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erhoben haben, für Forschungszwecke verändern oder nutzen" (BT-Drs. 18/12611).
Eine Veränderung oder Nutzung dieser Daten ist nur für ein bestimmtes Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung oder Planung zulässig.
Rz. 19
Die Sozialdaten sind nach Abs. 5 Satz 2 grundsätzlich zu anonymisieren, sobald dies möglich ist. "Mit der Pflicht zur Anonymisierung von Sozialdaten, sobald dies nach dem Forschungs- oder Planungszweck möglich ist, wird dem informationellen Selbstbestimmungsrecht Rechnung getragen" (BT-Drs. 18/12611).
Bis zum 24.5.2018 definierte § 67 Abs. 8 a. F. den Begriff des Anonymisierens, als das "Verändern von Sozialdaten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können".
Die DSGVO gilt nicht für die Verarbeitung anonymer Daten, auch nicht für statistische oder für Forschungszwecke. Laut Erwägungsgrund (EG) 26 DSGVO sollen die Grundsätze des Datenschutzes nicht für anonyme Informationen gelten, d. h. für Informationen, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann. Nach Art. 2 DSGVO gilt die Verordnung nur für die "Verarbeitung personenbezogener Daten". Die Definition von personenbezogenen Daten ergibt sich aus Art. 4 Nr. 1 DSGVO (vgl. Rz. 18). Eine Definition von Anonymisierung konnte daher in der DSGVO entfallen.
In den angepassten deutschen Datenschutzvorschriften wurde der Begriff Anonymisieren im BDSG weiter verwendet, z. B. in §§ 27, 38, 50 BDSG. In das SGB X – außer im Zusammenhang mit Forschung in § 67c Abs. 5 und § 75 – wurde der Begriff nicht übernommen.
Definiert ist der Begriff der Anonymisierung seit dem 25.5.2018 weder im BDSG noch im SGB. Insoweit wird auf die o. g. Definition aus § 67 Abs. 8 a. F. verwiesen.
Rz. 20
Bis eine Anonymisierung möglich ist (Rz. 19) sind die Identifizierungsmerkmale gesondert zu speichern, um eine Zusammenführung zu verhindern, durch die wiederum die dahinter stehende Person identifiziert werden könnte.
Eine Zusammenführung der Merkmale, mit denen Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können (Identifizierungsmerkmale), mit den Einzelangaben darf nur erfolgen, soweit der Forschungs- oder Planungszweck dies erfordert.