Rz. 3
Eine Kostenerstattung nach Abs. 1 kommt nur in Betracht, wenn Amtshilfe i. S. d. § 3 vorliegt. Kosten i. S. v. § 7 sind Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen, wie sich aus dem Klammerzusatz in Abs. 2 ergibt. Nach Abs. 1 Satz 1 hat die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde keine Verwaltungsgebühr (z. B. für Ausfertigungen, Beurkundungen oder bestimmte Erlaubniserteilungen) als Entgelt für die Vornahme einer Amtshandlung zu entrichten. Diese Unentgeltlichkeit gilt nicht für Benutzungsgebühren (kraft öffentlichen Rechts geforderte Entgelte für die Benutzung einer Anstalt oder einer anderen öffentlichen Einrichtung) und schließt auch den Ersatz barer Auslagen nicht aus. Wenn nämlich der ersuchten Behörde bei der Durchführung des Amtshilfeersuchens bare Auslagen (z. B. Tagegelder, Reisegelder, Gebühren für Zeugen und Sachverständige, Aufwendungen für die Anmietung von Räumen, Kosten für Übersetzungen, Porto- oder Telefonkosten, Faxkosten sowie Kosten für Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien an die ersuchende Behörde, nicht jedoch anteilige Personal- und Sachkosten) entstehen, kann sie die Erstattung von der ersuchenden Behörde verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass die baren Auslagen für jedes einzelne Amtshilfeersuchen 35,00 EUR bzw. 100,00 EUR übersteigen und ersuchende bzw. ersuchte Behörde nicht demselben Rechtsträger angehören. Allgemeine Verwaltungskosten der ersuchten Behörde zählen nicht zu den Auslagen und sind damit nicht erstattungsfähig. Eine Auslagenerstattung ist auch ausgeschlossen, wenn die Amtshilfeleistung zwischen Behörden desselben Rechtsträgers erfolgt ist (Abs. 1 Satz 4). Bei Amtshilfeleistungen zwischen Bundes- bzw. Landesbehörden und bundes- bzw. landesunmittelbaren Körperschaften ist Abs. 1 Satz 4 nicht anwendbar, weil keine Identität des Rechtsträgers besteht.
Liegt einer Aktenübersendung einer Behörde an eine andere ein Amtshilfeersuchen zugrunde, kommt ein Kostenansatz hierfür nicht in Betracht (Thüringisches OLG, Urteil v. 18.2.2008, 1 WS 333/07).
Ob Auskünfte der Einwohnermeldeämter oder der Kfz-Zulassungsstellen Maßnahmen der Amtshilfe sind, hat das BVerwG dahingehend entschieden, dass es Kostenfreiheit nach § 64 Abs. 2 Satz 1 annimmt (BVerwG, Urteil v. 26.6.1987, 8 C 70.85, BVerwGE 77 S. 364 bzw. v. 18.12.1987, 7 C 95.96 und 97.86, BVerwGE 78 S. 363). Gleiches gilt auch für Auskünfte aus dem Handelsregister. Die Kostenfreiheit gemäß § 64 Abs. 2 gilt auch für Handlungen von Behörden, die nicht dem SGB X unterliegen.
Rz. 4
Mit der Bagatellgrenze, die bei Amtshilfe zwischen Versicherungsträgern – entsprechend § 29 Abs. 1 SGB IV nur die Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung (einschließlich der Bundesagentur für Arbeit) und nicht die übrigen in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Sozialleistungsträger, also nicht die Versicherungsbehörden – 100,00 EUR beträgt, soll ein übermäßiger Verwaltungsaufwand vermieden werden. Wird die Grenze von 35,00 bzw. 100,00 EUR im Einzelfall überschritten, kann die ersuchte Behörde Erstattung der gesamten und nicht nur die den Mindestbetrag übersteigenden Auslagen verlangen. Die erforderlich gewesenen Auslagen werden nur auf Anforderung durch die ersuchte Behörde erstattet. Ob eine Anforderung gestellt wird, steht im Ermessen der ersuchten Behörde. Dabei handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung. Eine Erstattung von Amts wegen kommt nicht in Betracht. Abweichende Vereinbarungen über die Erstattung barer Auslagen (in Form öffentlich-rechtlicher Verträge, die der Schriftform bedürfen) sind zulässig (Abs. 1 Satz 3). Sie gehen dem Gesetz vor und lassen sowohl die Herauf- wie die Herabsetzung der Grenzwerte nach Abs. 1 Satz 2 wie auch die Pauschalierung von Leistungen zu. Es verbleibt jedoch bei dem Erstattungsausschluss gemäß Abs. 1 Satz 4 und dem Verbot der Erhebung von Verwaltungsgebühren nach Abs. 1 Satz 1. Die Vorschriften des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.