0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 74 trat zum 1.1.1981 mit Einfügung des SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) in das Sozialgesetzbuch in Kraft. Er wurde durch das Zweite SGB-ÄndG v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) zum 1.7.1994 überarbeitet und um einen Satz 2 ergänzt, der die Übermittlung von Anschriftendaten an Privatpersonen zulässt (vgl. Rz. 22, 23).
Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904), mit dem die Vorschriften des SGB X an die EU-Datenschutzrichtlinie angepasst wurden (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. EG L 281 v. 23.11.1995 S. 31), wurde § 74 nicht geändert.
Umfassende Änderungen und Ergänzungen erfuhr § 74 mit Wirkung zum 1.9.2009 durch Art. 19 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) v. 3.4.2009 (BGBl. I S. 700); Satz 1 Nr. 2 Buchst. b wurde neu gefasst und Nr. 3 neu eingefügt.
§ 74 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b wurde ebenfalls mit Wirkung zum 1.9.2009 neu gefasst durch Art. 106 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) v. 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586).
Mit Art. 13 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts v. 23.5.2011 (BGBl. I S. 898) wurde die Vorschrift um einen Abs. 2 ergänzt und in Abs. 1 Satz 2 erfolgte eine Klarstellung. Diese Änderungen traten am 18.6.2011 in Kraft.
Zum 25.5.2018 wurde § 74 durch Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ABl. L 119/1, redaktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbestimmungen des Art. 4 DSGVO.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 74 lässt eine Übermittlung von Sozialdaten ohne Einwilligung der betroffenen Person zu, wenn es um die Feststellung von Unterhaltsansprüchen oder die Durchführung des Versorgungsausgleichs bzw. um dessen Auswirkungen in bestimmten Steuersachverhalten geht (Abs. 1) und wenn es zu Zwecken des Auslandsunterhaltsgesetzes erforderlich ist (Abs. 2).
Seit 25.5.2018 enthält weder Art. 4 Nr. 2 DSGVO noch § 67 eine Definition des Begriffs der Übermittlung. Aus § 67d Abs. 1 ist jedoch zu entnehmen, welche Vorgänge der Verarbeitung Übermittlungen i. S. d. SGB X sind. Danach trägt die übermittelnde Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit "der Bekanntgabe von Sozialdaten durch ihre Weitergabe an einen Dritten oder durch Einsichtnahme oder den Abruf eines Dritten von zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltenen Daten". Näheres zu den Begriffsbestimmungen nach Art. 4 DSGVO und § 67 kann der Komm. zu § 67 entnommen werden.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
§ 74 Abs. 1 unterscheidet, ob bereits ein gerichtliches Verfahren wegen eines Unterhaltsanspruchs oder über den Versorgungsausgleich anhängig ist (Satz 1 Nr. 1) oder die Daten zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen oder Ausgleichsansprüchen im Rahmen des Versorgungsausgleichs außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens benötigt werden (Satz 1 Nr. 2) oder ob es um die Anwendung der sog. Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG im Besteuerungsverfahren geht (Satz 1 Nr. 3). Je nach Fallgestaltung unterscheidet sich, an wen und in welchem Umfang Sozialdaten übermittelt werden dürfen.
Mit der Übermittlungsbefugnis zur Feststellung von Unterhaltsansprüchen soll vermieden werden, dass eine Bedürftigkeit von Unterhaltsberechtigten dadurch eintritt, dass sich der Unterhaltspflichtige seiner Verantwortung entzieht. Würde das zugelassen, müssten letztlich der Staat oder die Versichertengemeinschaft eintreten. § 74 entspricht somit dem Gedanken des § 48 SGB I und stellt daher die genannten Unterhaltsleistungen in ihrer sozialen Funktion den Sozialleistungen gleich.
Mit der zum 1.9.2009 durch das VAStrRefG neu eingefügten Nr. 3 sollen für einen relativ kleinen Personenkreis steuerliche Ungleichbehandlungen von im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigten Personen vermieden werden.
Abs. 2 ermächtigt die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu Datenübermittlungen an das Bundesamt für Justiz, sofern es um die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Ausland geht.
2.1 Gerichtliches oder Vollstreckungsverfahren wegen Unterhaltsansprüchen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a)
Rz. 4
Eine Datenübermittlung kommt nur gegenüber dem Gericht in Betracht, im Vollstreckungsverfahren auch gegenüber dem beauftragten Gerichtsvollzieher.
Hierunter fallen ausschließlich Verfahren nach zivilrechtlichen Vorschriften. Für die gerichtlichen Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren ...