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Der Sozialleistungsträger hat also zu prüfen, ob nach den strafrechtlichen Kriterien der Geheimnisträger gemäß § 203 Abs. 1 und 4 StGB offenbarungsbefugt wäre.

Da dies vornehmlich nur mit Einwilligung der Fall ist, kommt für die Praxis der in § 35 SGB I genannten Stellen eine Übermittlung der besonders schutzwürdigen Sozialdaten regelmäßig nur mit vorheriger Einwilligung der betroffenen Person (§ 67b) in Betracht.

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