Rz. 1
Die Vorschrift wurde im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) neu bekanntgemacht. Sie wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904), mit dem die Vorschriften des SGB X an die EU-Datenschutzrichtlinie angepasst wurden (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. EG L 281 v. 23.11.1995 S. 31), nur redaktionell geändert.
Mit dem Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz (HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) und dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) wurde jedoch Abs. 1 ergänzt und der Kreis der Stellen, zwischen denen Abrufverfahren möglich sind, erweitert. Dabei wurde der Bereich der Sozialleistungsträger i. S. v. § 35 SGB I und der ihnen gleichgestellten Stellen nach § 69 Abs. 2 verlassen.
Abs. 1 Satz 1 wurde zum 1.10.2005 durch Art. 9 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) den neuen Gegebenheiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.
Durch Art. 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) wurden zum 11.8.2010 in Abs. 1 die Worte "/Verwaltungsstelle Cottbus" gestrichen.
Durch Art. 9 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) wurde § 79 zum 1.1.2013 um einen Abs. 1a erweitert, der die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für eine Datei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gegenüber bestimmten Stellen zulässt.
Mit Wirkung zum 5.4.2017 wurde durch Art. 166 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes v. 29.3.2017 (BGBl. I S. 626) Abs. 2 Satz 2 erweitert um die Alternative "oder elektronisch".
Zum 25.5.2018 wurde § 79 durch Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ABl. L 119/1, redaktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbestimmungen des Art. 4 DSGVO.