Rz. 37
§ 84 regelt in Abs. 1 Beschränkungen des Rechts der betroffenen Person auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und entspricht § 35 Abs. 1 BDSG.
Abs. 2 enthält Festlegungen für den Fall, dass die Richtigkeit von Sozialdaten bestritten und nicht feststellbar ist.
Abs. 3 ergänzt das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO.
Mit Abs. 4 wird die Ausnahme von einer Löschung nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO erweitert.
Abs. 5 ergänzt die Gründe, die dem Recht auf Widerspruch entgegenstehen (Rz. 32 ff.) und Abs. 6 verweist auf § 71 Abs. 1 Satz 3.
2.7.1 Ausnahme vom Löschungsanspruch (§ 84 Abs. 1)
Rz. 38
§ 84 Abs. 1 Satz 1 schränkt das Recht der betroffenen Person auf Löschung aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO (Rz. 12 und 13) für den Fall ein, dass eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen ist.
Der vertretbare oder (un)verhältnismäßige Aufwand für den Verantwortlichen bemisst sich nach dem jeweiligen Stand der Technik und erfasst insbesondere nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand veränderbare oder löschbare Datenspeicher (BT-Drs. 18/12611).
Rz. 39
An die Stelle der Löschung tritt nach Satz 2 in diesen Fällen die Einschränkung der Verarbeitung (Sperrung) nach Art. 18 DSGVO (vgl. Rz. 16 ff.).
Die in Art. 17 Abs. 3 DSGVO genannten Ausnahmen bleiben von der Vorschrift unberührt (vgl. Rz. 15).
Abs. 1 entspricht damit im Wesentlichen § 84 Abs. 3 Nr. 3 i. d. F. bis zum 24.5.2018.
Dies gilt nur für nicht automatisierte Datenverarbeitung.
Erfasst werden vor allem Archivierungen in Papierform oder die Nutzung früher gebräuchlicher analoger Speichermedien, etwa Mikrofiche, bei denen es nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, einzelne Informationen selektiv zu entfernen (BT-Drs. 18/12611).
Rz. 40
Die Sätze 1 und 2 finden nach § 84 Abs. 1 Satz 3 keine Anwendung, wenn die Sozialdaten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Der Verantwortliche ist laut Gesetzesbegründung bei einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung nicht schutzwürdig und kann sich daher nicht auf einen unverhältnismäßig hohen Aufwand der Löschung wegen der von ihm selbst gewählten Art der Speicherung berufen (BT-Drs. 18/12611).
2.7.2 Die betroffene Person bestreitet die Richtigkeit der Daten (§ 84 Abs. 2)
Rz. 41
§ 84 Abs. 2 entspricht § 84 Abs. 1 Satz 2 und 3 a. F. bis zum 24.5.2018. Es handelt sich um eine spezifische Regelung i. S. d. Art. 6 Abs. 1 Buchst. e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 DSGVO.
Hier besteht die Konfliktsituation, dass die betroffene Person die Richtigkeit bestreitet, während die Stelle nach § 35 SGB I die Daten als richtig ansieht. Lässt sich der Konflikt nicht lösen, d. h., kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit festgestellt werden – vorerst nicht, weil es zur Klärung Zeit bedarf, oder endgültig nicht –, so gilt in Ergänzung zu Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DSGVO (vgl. Rz. 17), dass dies ausnahmsweise keine Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, wenn es um die Erfüllung sozialer Aufgaben geht. Damit soll der Austausch im Sozialleistungsbereich z. B. nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 uneingeschränkt ermöglicht bleiben, auch wenn die betroffene Person die Richtigkeit der Sozialdaten anzweifelt. Insbesondere "Blockadehandlungen" der betroffenen Person durch bloßes Anzweifeln der Richtigkeit der Daten, nur um z. B. Datenübermittlungen zu verhindern, um so ggf. Leistungseinbußen durch Anrechnungsvorschriften zu entgehen, sollen vermieden werden. Aber auch umgekehrt sollen begründete Zweifel nicht dazu führen, dass aufgrund einer Einschränkung der Verarbeitung zustehende Leistungen nicht gewährt werden können (vgl. BT-Drs. 12/5187 S. 43).
Rz. 42
In der Praxis kommt es häufig bei medizinischen Bewertungen in ärztlichen Gutachten oder Rehabilitationsentlassungsberichten zu unterschiedlichen Auffassungen. Hier stimmt die Einschätzung der Ärzte oft nicht mit der Selbstwahrnehmung der betroffenen Person überein.
Rz. 43
Die bestrittenen Daten dürfen nach Satz 3 nur mit einem Hinweis auf diesen Sachverhalt verarbeitet werden.
Die Sozialdaten dürfen also nach Satz 3 – mit dem Hinweis – verarbeitet werden. Dies gilt jedoch nur für die Erfüllung sozialer Aufgaben, wie sich aus Satz 2 ergibt (Rz. 41).
Das heißt, nur für die Erfüllung sozialer Aufgaben dürfen bestrittene Sozialdaten verarbeitet werden. Für alle anderen Fälle sind diese Daten als gesperrt bzw. in der Verarbeitung eingeschränkt gemäß Art. 18 DSGVO anzusehen. Eine Übermittlung z. B. nach § 68 oder§ 71 ist somit nicht zulässig.
2.7.3 Pflicht zur Einschränkung der Verarbeitung (§ 84 Abs. 3)
Rz. 44
§ 84 Abs. 3 Satz 1 ergänzt in den Fällen, in denen der Verantwortliche die Sozialdaten der betroffenen Person nicht länger benötigt oder unrechtmäßig verarbeitet hat (Art. 17 Abs. 1 Buchst. a und d DSGVO), die Regelung des Art. 18 Abs. 1 Buchst. b und c DSGVO (vgl. Rz. 17).
Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b und c DSGVO erfolgt die Einschränkung der Verarbeitung nur auf entsprechendes Verlangen der betroffenen Person. § 84 Abs. 3 sieht demgegenüber auch ohne entsprechendes Verlangen der betroffenen Pe...