0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 98 ist mit Wirkung zum 1.7.1983 in Kraft getreten. Die Sätze 4 und 5 des Abs. 1 wurden mit dem Gesundheits-Reformgesetz (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 24.12.1988 angefügt. Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 wurden mit Wirkung zum 1.1.1989 geändert. Die letztgenannten Bestimmungen wurden erneut durch Gesetz v. 6.10.1989 (BGBl. I S. 1822) ab dem 1.1.1990 geändert. Abs. 1a wurde mit Wirkung zum 1.7.1995 durch das Dritte SGB-ÄndG v. 30.6.1995 (BGBl. I S. 890) neu eingeführt. Abs. 1 Satz 2 und 3 wurde durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) mit Wirkung zum 1.1.2001 geändert. Abs. 6, Abs. 1a und Abs. 2 wurden neu gefasst und Abs. 5 wurde geändert, damit die Vorschrift dem bußgeldrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz entspricht. Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) ist § 98 neu bekanntgemacht worden. Abs. 4 ist zum 28.11.2003 mit der Achten ZuständigkeitsanpassungsVO v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) und erneut mit der Neunten ZuständigkeitsanpassungsVO v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006 redaktionell angepasst worden.
Eine Vorgängervorschrift zu § 98 gibt es nicht. Vor seinem Inkraftreten bestanden in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung verschiedene Regelungen. Mit § 98 wurde erstmals eine einheitliche Norm hinsichtlich der Auskunftspflicht des Arbeitgebers geschaffen.
1 Allgemeines
Rz. 2
In § 98 wird die Auskunftspflicht des Arbeitgebers (und der ihm durch § 98 Abs. 3 gleichgestellten Personen, wie z. B. der Entleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) für den Bereich der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung geregelt.
Mitglieder und Versicherte der Sozialversicherung sind nach § 28o SGB IV und § 196 SGB VI gegenüber den Sozialversicherungsträgern und nach § 206 SGB V gegenüber der Krankenkasse als Einzugsstelle auskunftspflichtig.
Rz. 3
Mit § 98 wird der Zweck verfolgt, eine einheitliche – sowohl auf dem Gebiet der Leistungsgewährung wie auch auf dem Gebiet des Beitragseinzugs geltende – Auskunftsgewährung der Arbeitgeber gegenüber den Leistungsträgern und den Einzugsstellen zu gestalten.
2 Rechtspraxis
2.1 Erstreckung der Auskunftspflicht (Abs. 1)
Rz. 4
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber im Sozialversicherungsrecht Adressat unterschiedlicher Auskunftspflichten. So kann er im Rahmen einer Ermittlung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 als Zeuge vernommen werden. Nach § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 dürfen jedoch Sozialdaten nur erhoben werden, wenn dies der Erfüllung von Aufgaben dient, die letztendlich auf eine gesetzliche Ermächtigungsnorm zurückgeführt werden können.
§ 98 kann daher auch als Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Auskünften bei einem Dritten anstelle des Betroffenen angesehen werden. Als Letztere kommen die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die Versicherten in der Renten- und auch in der Unfallversicherung sowie die in einem Versicherungsverhältnis nach dem Recht der Arbeitsförderung stehenden Personen infrage. Für die Unfallversicherung bleiben neben § 98 noch weitere Vorschriften des SGB VII einschlägig (§§ 166, 192, 198, 209 SGB VII). Auch in der Arbeitslosenversicherung bestehen neben § 98 noch weitere die Auskunftspflicht des Arbeitgebers regelnden Normen (§§ 315 bis 319, § 404 SGB III).
Rz. 5
Für andere Leistungsbereiche als die Sozialversicherung hat § 98 keine Geltung, hier sind die entsprechenden spezialgesetzlichen Normen (z. B. § 117 SGB XII) heranzuziehen.
Rz. 6
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf Auskünfte wegen der Erbringung von Sozialleistungen (z. B. Regelentgeltanfragen anlässlich der Berechnung und Bearbeitung der Krankengeldgewährung) im Einzelfall und der Entrichtung von Beiträgen. Letzteres sowohl im Einzelfall wie auch anlässlich des Einzugs von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.
2.2 Kreis der Auskunftspflichtigen
Rz. 7
Auskunftspflichtig sind im Rahmen des § 98 Arbeitgeber und die ihnen nach § 98 Abs. 3 Gleichgestellten.
2.2.1 Arbeitgeber
Rz. 8
Arbeitgeber ist, wer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses i. S. d. § 7 SGB IV weisungsbefugt ist, bzw. die Arbeitsorganisation, in die der Beschäftigte eingegliedert ist, vorgibt oder vorgeben kann. Auskunftspflichtig sind auch die Arbeitgeber aus den in der Vergangenheit beendeten Beschäftigungsverhältnissen. Die Auskunftspflicht kann auch den zukünftigen Arbeitgeber, mit dem ein Arbeitsvertrag für eine noch aufzunehmende Tätigkeit besteht, treffen.
Arbeitgeber ist auch der entsprechend an einem Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV beteiligte Auftraggeber.
Juristische Personen handeln über ihre satzungsmäßig bestellten oder gesetzlich vorgeschriebenen Vertreter. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist die nach dem Gesetz zur Vertretung befugte Stelle auch letztlich Adressat der Arbeitgeberpflichten.
2.2.2 Dem Arbeitgeber Gleichgestellte
Rz. 9
§ 98 Abs. 3 erstreckt klarstellend die für den Arbeitgeber in Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie in Abs. 2 beschriebenen Pflichten auch auf die Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft Gesetzes versicherte Person zu entrichten haben. Hierdurch werden vor allem Unternehmer, Entleiher und ...