Einführung zum Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –
Das SGB X wurde mit Gesetz v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) als dritte Stufe der Kodifikation des Sozialrechts geschaffen und trat am 1.1.1981 in Kraft.
Das Erste Kapitel trägt die Bezeichnung "Verwaltungsverfahren" und vereinheitlicht das bis dahin recht zersplitterte und differenzierte Verfahrensrecht der Sozialverwaltung. Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den verfahrensrechtlichen Regelungen in der für die Finanzverwaltung geltenden Abgabenordnung und dem für die allgemeine Verwaltung geltenden Verwaltungsverfahrensgesetz erreicht worden. Die notwendigen Besonderheiten im Verfahrensrecht der Sozialversicherung (z. B. § 44) sind dabei berücksichtigt worden.
Das Zweite Kapitel behandelt als besonders hervorzuhebenden Teil des Verwaltungsverfahrens den "Schutz der Sozialdaten" und nimmt die erforderliche Konkretisierung der sozialdatenrechtlichen Grundnorm des § 35 SGB I vor. Gleichzeitig erfolgte eine inhaltliche und terminologische Anpassung an das Bundesdatenschutzgesetz und die Umsetzung des EU-Rechts (z. B. Datenschutz-Grundverordnung).
Das Dritte Kapitel "Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten" ist erst am 1.7.1983 in Kraft getreten und verpflichtet die Leistungsträger zu einer engen Zusammenarbeit mit dem Ziel eines Verwaltungsverfahrens, das von Zweckmäßigkeit geprägt ist und eine zeitnahe Verwaltungsentscheidung ermöglicht. Dazu dienen auch die Vorschriften hinsichtlich der Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Arbeitgebern, Ärzten und Meldebehörden sowie der Ersatz- und Erstattungsansprüche.
Da sich das Sozialversicherungsrecht aufgrund der gesellschaftspolitischen Veränderungen in einem ständigen Umbruch befindet, ist es stets erforderlich, das SGB X diesen sich ändernden Bedingungen anzupassen. Nach der fast vollständigen Neufassung des Zweiten Kapitels durch das 2. SGB-ÄndG erfolgten wesentliche Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes v. 18.5.2000 sowie das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000, das zur Neubekanntmachung des SGB X am 18.1.2001 führte. Mit der Einführung des SGB IX am 19.6.2001 wurden weitere Anpassungen notwendig. Das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003, das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit v. 23.7.2004, das Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 und das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 brachten nicht unerhebliche Veränderungen mit sich, die in die Kommentierung einzuarbeiten waren. Gleiches gilt für die mittlerweile acht Gesetze zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Der Zweite Abschnitt des Zweiten Kapitels "Verarbeitung von Sozialdaten" wurde im Jahr 2017 durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Gesetze und im Jahr 2010 durch das Zweite Datenschutz-Anpassung- und Umsetzungsgesetz EU grundlegend neu gefasst. Mit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes erfolgten erhebliche Änderungen im Dritten Kapitel. Zum 1.1.2024 erfolgen weitere Änderungen durch das SGB XIV.
Die Kommentierung des SGB X versteht sich in erster Linie als Erläuterung für die Praxis. Sie soll die oft schwierige Anwendung des Verfahrensrechts im Alltag erleichtern. Deshalb wird entsprechend den Bedürfnissen der Anwender von der Darstellung theoretischer Streitfragen, die ohne praktische Bedeutung sind, abgesehen, ohne jedoch auf die wissenschaftliche Darstellung relevanter Problematiken zu verzichten.