1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift legt für die Spruchkörper bei den Sozialgerichten die Bildung von Fachkammern grundsätzlich fest; das Gleiche gilt für die Senate bei den Landessozialgerichten (§ 31) sowie beim Bundessozialgericht (§ 40). Die früheren Änderungen des § 10 waren im Wesentlichen redaktioneller Natur. So wurden durch das Psychotherapeutengesetz v. 16.6.1998 (BGBl. I S. 1311) mit Wirkung zum 1.1.1999 die Angelegenheiten der Psychotherapeuten den damaligen Kassenarztkammern zugewiesen. Durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) erfolgten weitere redaktionelle Änderungen. In § 10 Abs. 2 sind die Bezeichnungen "Vertrags(zahn)arzt" entsprechend den Bestimmungen des SGB V übernommen worden; ferner ist der Verweis auf § 51 Abs. 2 Satz 1 wegen der Änderung dieser Vorschrift entfallen. Die Neufassung von § 10 Abs. 1 berücksichtigte die Einführung des SGB III (Arbeitsförderung) sowie des SGB IX (soziales Entschädigungsrecht). Durch die Bezeichnung "soziales Entschädigungsrecht" wird verdeutlicht, dass in allen Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung, der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden einschließlich der Leistungen der Rehabilitation nach dem Rehabilitationsangleichungsgesetz und des Schwerbehindertenrechts die Zuständigkeit dieser Fachkammer gegeben ist (BT-Drs. 14/5943 S. 21). Weitere Änderungen traten durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) in redaktioneller Hinsicht zum 1.1.2004 sowie durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) mit Wirkung zum 1.1.2005 hinsichtlich der Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein (diese Einfügung durch das Vierte Gesetz wurde durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004, BGBl. I S. 2014, wieder aufgehoben). Durch das 7. SGGÄndG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3302) ist Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 15.12.2004 neu gefasst worden. Dadurch wird die Bildung von Fachkammern auch für alle der Sozialgerichtsbarkeit zusätzlich übertragenen Aufgabenbereiche (Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes) angeordnet. Durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) ist Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung v. 1.4.2008 modifiziert worden. Die Bildung von sog. Knappschaftskammern ist in das Ermessen des Gerichts gestellt worden. Eine inhaltliche Änderung in Abs. 2 ist durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl I S. 3057) zum 1.1.2012 vorgenommen worden. Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) ist Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2020 erweitert worden. Das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) hat mit Wirkung zum 1.1.2023 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 geändert. Durch das Gesetz zur Änderung des Sozialen Entschädigungsrecht v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) ist Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2024 redaktionell angepasst worden.
2 Rechtspraxis
2.1 Fachkammerprinzip
Rz. 2
Die Spruchkörper (Kammern) bei den Sozialgerichten sind nach dem Fachkammerprinzip gegliedert. § 10 schrieb bis zum 14.12.2004 ausdrücklich die Bildung von besonderen Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung, des sozialen Entschädigungsrechts (SGB XIV ab 1.1.2024) sowie des Vertragsarztrechts vor. Somit mussten bei jedem Sozialgericht mindestens 4 Kammern bestehen, auch wenn das Bundessozialgericht (BSG, Urteil v. 22.1.1981, 10/8b RAr 63/63) eine organisatorische Trennung zwischen Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung nicht für notwendig angesehen hat. Durch die Neufassung von § 10 Abs. 1 Satz 1 sind seit 15.12.2004 darüber hinaus noch Fachkammern für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) sowie für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des AsylbLG zu bilden. Dies gilt weiterhin trotz der zum 1.4.2008 in Kraft getretenen Änderung von § 12 Abs. 1 und 5, in dem die Besetzung der Fachkammern für Arbeitsförderung und für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit ehrenamtlichen Richtern nunmehr identisch (Arbeitnehmer/Arbeitgeber) geregelt wird. Die Einbeziehung der Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Kammern für Angelegenheiten der Arbeitsförderung ist damit weiterhin nicht zulässig, da damit das in § 10 Abs. 1 auch insoweit weiter aufrechterhaltene Fachkammerprinzip unterlaufen würde. Die Ergänzung von § 10 Abs. 1, der die Bildung von Fachkammern bei den Sozialgerichten regelt, war im Hinblick auf die Zuständigkeiten der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für die Grundsicherung für Arbeitsuchende und für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des AsylbLG notwendig. Diese Zuständigkeiten sind den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ...