Rz. 37

Die Annahme des Anerkenntnisses bewirkt die Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, § 101 Abs. 2. Im Falle eines Teilanerkenntnisses tritt die Erledigungswirkung nur hinsichtlich des anerkannten Teils ein. Einer Erklärung des Beigeladenen bedarf es nicht, auch nicht des notwendig Beigeladenen (BSG, SozR 1500 § 101 Nr. 5; USK 7283).

 

Rz. 38

Ob eine Annahmeerklärung vorliegt, ist unter Umständen durch Auslegung zu ermitteln. Die Annahme kann nicht nur in der ausdrücklichen Annahme des Anerkenntnisses liegen, sondern auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. So kann der Antrag auf Erlass eines (Teil-)Anerkenntnisurteils als Annahme des (Teil-)Anerkenntnisses ausgelegt werden (BSG, Urteil v. 27.11.1980, 5 RKn 11/80, SozR 1500 § 101 Nr. 6). Nimmt der Kläger ein Teilanerkenntnis an, erklärt den Rechtsstreit aber vollumfänglich für erledigt, so kann hinsichtlich des nicht anerkannten Teils von einer Rücknahmeerklärung ausgegangen werden (vgl. hierzu den Fall des Hessischen LSG, Urteil v. 21.2.2003, L 15/13 RA 1006/00).

 

Rz. 39

Durch die Annahme des Anerkenntnisses ist der Rechtsstreit ohne weiteres erledigt; für ein Urteil ist kein Raum mehr. Es bedarf keines Einstellungsbeschlusses. Ein Einstellungsbeschluss kann aber auf Antrag entsprechend § 102 Abs. 3 Satz 1 HS 1 ergehen, soweit ein Bedürfnis hierfür besteht (vgl. hierzu den Fall des LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 29.1.2007, L 1 B 476/06 KR).

Ebenso wenig bedarf es eines Anerkenntnisurteils (BSG, Urteil v. 27.11.1980, 5 RKn 11/80, SozR 1500 § 101 Nr. 6; Breithaupt 1981 S. 639, 641). Auch ein Anerkenntnisurteil kann aber zulässig sein, und zwar insbesondere dann, wenn das Anerkenntnis nicht angenommen worden ist (BSG, Urteil v. 6.5.2010, B 13 R 16/09 R, SozR 4-1300 § 48 Nr. 19 = Breith 2011, 230; Breithaupt 1978 S. 1099 ff.; LSG NRW, Urteil v. 22.11.2000, L 11 KA 167/99). Ein Anerkenntnisurteil nach § 202 SGG i. V. m. § 307 ZPO kommt vor allem in Betracht, wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend ist und der Beklagte erst in diesem Rahmen ein Anerkenntnis abgibt (BSG, Urteil v. 22.9.1977, 5 RKn 18/76, SozR 1750 § 307 Nr. 1). In dem Sachantrag, der durch das Anerkenntnis regelmäßig unzulässig geworden ist, ist der Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils als Minus enthalten. Ein ausdrücklicher Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils ist nicht erforderlich (BSG, Urteil v. 22.9.1977, 5 RKn 18/76, SozR 1750 § 307 Nr. 1; LSG NRW, Urteil v. 22.11.2000, L 11 KA 167/99). Darüber hinaus kann ein Anerkenntnisurteil ergehen, wenn der Beklagte das Anerkenntnis nicht ausführt. Für die Form des Anerkenntnisurteils gilt über § 202 die Regelung des § 313b ZPO.

 

Rz. 40

Das SGG enthält zwar keine Regelung über ein Anerkenntnis bezüglich der Kosten. Es kann aber auch ein Kostenanerkenntnis abgegeben werden (BSG, Beschluss v. 26.3.1992, 7 RAr 104/90, NZS 1992 S. 40). Dadurch entfällt die Notwendigkeit einer Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3. Wird ein Anerkenntnis in der Hauptsache abgegeben, sollte zweckmäßigerweise zugleich eine Erklärung über die Kostentragung dem Grunde nach abgegeben werden. Im Regelfall wird eine Kostenentscheidung des Gerichts bei einem Anerkenntnis der Behörde im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung ohnehin dazu führen, der Behörde die Kosten aufzuerlegen.

 

Rz. 41

Das angenommene Anerkenntnis ist nach § 199 Abs. 1 Nr. 3 ein Vollstreckungstitel. Deshalb kann der Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils als Annahme des Anerkenntnisses ausgelegt werden, da ein Anerkenntnisurteil dieselben Wirkungen hat (Pawlak, in: Hennig, § 101 Rn. 60).

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