Rz. 1
§ 103 ist die den Ablauf des sozialgerichtlichen Verfahrens schlechthin bestimmende Vorschrift. Der in ihr zum Ausdruck kommende Untersuchungsgrundsatz ist für das gerichtliche Vorgehen in allen Gerichtsbarkeiten, die zuständig für öffentlich-rechtliche Streitfälle sind, im Allgemeinen bestimmend, während der Parteiengrundsatz das zivilgerichtliche Verfahren beherrscht.
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