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§ 106 Abs. 3 Nr. 4 sieht vor, dass Zeugen und Sachverständige auch schon in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vernommen werden können. Entsprechend bedarf es zur Beweiserhebung durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter keines Beweisbeschlusses durch das Gericht (BSG, Beschluss v. 27.3.2003, B 11 AL 259/02 B, juris). Der betreffende Termin zur Beweisaufnahme wird vielfach sinnvollerweise mit einer Erörterung des Sachverhalts i. S. d. § 106 Abs. 3 Nr. 7 kombiniert werden.

In bestimmten Fällen ist es nicht nur sinnvoll, sondern wegen einer Ermessensreduzierung sogar geboten, eine Beweisaufnahme schon vor der mündlichen Verhandlung durchzuführen. Dies gilt etwa dann, wenn die Vernehmung eines den Kläger behandelnden, ihm aber namentlich nicht bekannten Krankenhausarztes in Aussicht genommen ist, die Krankenhausverwaltung auf gerichtliche Anfragen zur Identifizierung dieser Person jedoch nicht reagiert. Das Gericht wird dann die erforderliche Vernehmung des Verwaltungsleiters des Krankenhauses nicht in mündlicher Verhandlung, sondern in einem vorgeschalteten Termin durchführen. Denn das Gericht wird danach mit Sicherheit weitere Ermittlungen – etwa die Vernehmung des genannten Arztes – durchführen müssen.

In weniger deutlichen Fällen ist es jedoch problematisch, § 106 Abs. 3 Nr. 4 mit § 117 in Einklang zu bringen (vgl. aber auch § 375 Abs. 1a ZPO, der über § 118 Anwendung findet). Für eine vorgeschaltete Beweisaufnahme wird man jedenfalls verlangen müssen, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis voraussichtlich auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen wissen wird (vgl. auch BSG, Urteil v. 14.9.1995, 7 RAr 62/95, juris).

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