Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Wirkung v. 1.4.2008 durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) eingeführt worden.

Sie schließt an § 103 Satz 1 HS 2 an, wonach die Beteiligten bei der Erforschung des Sachverhaltes heranzuziehen sind, und verschafft dem Gericht mit seinen Absätzen 1 und 2 Mittel, seine nach § 106 Abs. 1 bestehende Hinwirkenspflicht sachgerecht und zügig zu erfüllen. Mit Abs. 3 hat der Gesetzgeber nunmehr auch für das sozialgerichtliche Verfahren Präklusionstatbestände geschaffen. Mit ihnen soll erreicht werden, dass Beteiligte, die nach eindeutiger und ausdrücklicher Aufforderung des Gerichts nicht das ihnen Mögliche und Zumutbare dazu beitragen, den Prozess zu fördern, die Zurückweisung des angeforderten Vorbringens zu einem späteren Zeitpunkt riskieren (BT-Drs. 16/7716).

§ 106a entspricht im Wesentlichen der Vorschrift des § 87b VwGO. Er ist grundsätzlich auch auf Verfahren anzuwenden, die zum 1.4.2008 bereits anhängig gewesen sind (vgl. im Einzelnen Rz. 12 zu § 157a).

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