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§ 108 betrifft das gerichtliche Verfahren vor Durchführung der mündlichen Verhandlung und dient – allerdings als Kann-Vorschrift – dazu, dem Gericht den in der mündlichen Verhandlung einer Bewertung zu unterziehenden Prozessstoff zur Hand zu geben und die Tatsachen zu unterbreiten, die entscheidungserheblich sein können und dem Gericht – noch – nicht bekannt sind.

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