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§ 109 beinhaltet eine Besonderheit des sozialgerichtlichen Verfahrens. Die Vorschrift verpflichtet das Gericht dazu, auf Antrag einen bestimmten Arzt gutachtlich zu hören, und stellt damit eine gewichtige und im Übrigen sehr praxisrelevante Ausnahme zum Untersuchungsgrundsatz des § 103 dar.

Ein bestimmter Kreis von Verfahrensbeteiligten erhält durch § 109 die Möglichkeit, die gerichtlichen Ermittlungen zu steuern. Mit einem Antrag nach § 109, verbunden mit der Benennung eines bestimmten Arztes wird die Vorschrift des § 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO verdrängt, wonach die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl durch das Prozessgericht erfolgt.

Mit dem 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144 ff.) ist ausdrücklich der Kreis der möglichen Antragsteller auf Behinderte (inzwischen im Gesetzeswortlaut "behinderte Menschen") erweitert worden. Der Gesetzgeber hat damit den Umstand korrigiert, dass ausgerechnet der in der sozialgerichtlichen Praxis sehr große Anspruchstellerkreis des SGB IX bis dahin in § 109 nicht ausdrücklich erwähnt war, auch wenn Einigkeit darüber bestand, dass die Vorschrift auch für diesen Personenkreis immer gegolten hat.

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