Rz. 1

Die Vorschrift ist von den Gesetzesänderungen der letzten Jahre nicht erfasst worden. Wünschenswert bleibt eine terminologische Harmonisierung mit § 126. Während in jener Vorschrift von der "Ladung" die Rede ist, bestimmt § 110 in seinem Satz 1 weiterhin, dass den Beteiligten Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung nur mitgeteilt werden. Zuzustimmen ist jedoch der Auffassung, dass in der Sache die Mitteilung i. S. d. § 110 Satz 1 eine Ladung darstellt (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig, § 110 Rn. 1; Zeihe, § 110 Rn. 4a).

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