Rz. 10
§ 113 Abs. 2 regelt die Trennung verbundener Verfahren. Tatbestandsvoraussetzung ist ihre Zweckmäßigkeit. Die Trennung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen, und zwar als actus contrarius zu der Verbindung i. S. d. Abs. 1 ebenfalls durch Beschluss. Auch dieser Beschluss ist, wie § 172 Abs. 2 bestimmt, nicht beschwerdefähig und daher gemäß § 142 Abs. 2 nicht begründungspflichtig.
Im SGG nicht ausdrücklich geregelt, aber in der Praxis wesentlich häufiger vorkommend als die (Wieder-)Trennung verbundener Verfahren ist die Trennung von innerhalb einer einheitlich erhobenen Klage zusammengefassten Ansprüchen. Gesetzliche Grundlage ist der über § 202 SGG anwendbare § 145 ZPO. Besondere Tatbestandsvoraussetzungen sieht die Vorschrift nicht vor. Auch sie stellt die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts, welches pflichtgemäß auszuüben ist. Nach der zu § 145 ZPO ergangenen Rechtsprechung des BVerfG ist maßgebend, ob die Trennung die Ordnung des Prozessstoffs im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit ermöglicht (BVerfG, Beschluss v. 10.7.1996, 2 BvR 65/95 bis 74/95, NJW 1997 S. 649 f.).Ermessensfehlerhaft ist die Trennung von Ansprüchen, die allesamt entscheidungsreif sind. Nicht notwendig ist auch die Trennung eines entscheidungsreifen Anspruchs von einem nicht entscheidungsreifen Anspruch, denn in einem derartigen Fall kann das Gericht durch Teilurteil entscheiden. Ebenfalls ermessensfehlerhaft ist die allein aus statistischen Gründen vorgenommene Trennung.
Verfahrensfehlerhaft i. S. v. § 160 ist auch eine Trennung indes allenfalls aus den in Rn. 7 für die Verbindung genannten Gründen (vgl. BSG, a. a. O.).
Rz. 11
Bei innerhalb einer einheitlich erhobenen Klage zusammengefassten Ansprüchen hat das Gericht auch die Trennung durch Beschluss vorzunehmen. Keinesfalls zulässig ist es, eine einheitlich erhobene Klage – etwa aus Gründen vermeintlicher Verwaltungsvereinfachung – gleich getrennt nach den Ansprüchen, die sie verkörpert, und damit mehrfach statistisch zu erfassen und entsprechend den Eingang mehrerer "Klagen" zu bestätigen.
Der Tenor eines Trennungsbeschlusses lautet etwa:
Der erhobene Anspruch auf ... wird abgetrennt und unter einem den Beteiligten noch zu nennenden Aktenzeichen weitergeführt.
Rz. 12
Mit der Trennung entstehen unterschiedliche Rechtsstreitigkeiten. Die Verfahrensschritte, die noch für die getrennten Ansprüche gemeinsam durchgeführt worden sind, insbesondere auch Beweisaufnahmen und mündliche Verhandlungen, müssen nicht wiederholt werden. Die Gegenstandswerte hingegen sind getrennt voneinander zu betrachten, was insbesondere für die Frage der Berufungsfähigkeit von Belang ist.