Rz. 6

Die Vorschriften zum Beweis durch Augenschein in Gestalt von §§ 371, 372 und 372a ZPO finden Anwendung. Sie haben im sozialgerichtlichen Verfahren allerdings eine noch geringere Bedeutung als im zivilgerichtlichen Rechtsstreit. Zu beachten ist, dass § 371 ZPO durch das Zivilprozessreformgesetz v. 27.7.2001 (BGBl. I S. 1887 ff.) eine grundlegende Erneuerung erfahren hat, wobei der Anwendbarkeit des hinzugekommenen Abs. 2 der Vorschrift hinsichtlich des Antragserfordernisses ebenfalls der Untersuchungsgrundsatz entgegensteht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge