Rz. 9

Auch die Vorschriften der ZPO über den Beweis durch Urkunden erklärt § 118 Abs. 1 uneingeschränkt für anwendbar. Das sehr detailliert ausgestaltete Normenwerk hat jedoch zu einem großen Teil für das sozialgerichtliche Verfahren keine große Bedeutung. Wichtig für das sozialgerichtliche Verfahren ist die Rechtsprechung des BSG zum Beweiswert von Gutachten, die im Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind. Nach Auffassung des BSG sind die Gerichte im Regelfall nicht gehindert, bei der Entscheidungsfindung im Wege des Urkundenbeweises Sachverständigengutachten zu verwerten, die eine Verwaltungsbehörde eingeholt hat (BSG, Beschluss v. 8.12.1998, B 2 U 222/98 B, HVBG-INFO 1999 S. 258 ff.; BSG, Urteil v. 14.12.2000, B 3 P 5/00 R, SozR 3-3300 § 15 Nr. 11; so auch BayLSG, Beschluss v. 30.11.2009, L 2 U 298/09 B PKH, juris). Als Korrektiv für den Einzelfall bestehe für die Beteiligten die Möglichkeit, einen Sachverständigen bei Vorliegen konkreter Ablehnungsgründe wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (BSG, Beschluss v. 8.12.1998, B 2 U 222/98 B, HVBG-INFO 1999 S. 258). Ergeben sich weder aus anderen medizinischen Äußerungen noch aus dem Vorbringen der Beteiligten Zweifel an der Schlüssigkeit derartiger Gutachten, so bestehe für das Tatsachengericht keine Veranlassung, ein – weiteres – Sachverständigengutachten einzuholen (BSG, Urteil v. 14.12.2000, B 3 P 5/00 R, SozR 3-3300 § 15 Nr. 11).

Will ein Gericht, welches Akten beigezogen hat, darin enthaltene Urkunden zur Feststellung von Tatsachen verwerten, so muss es die Beteiligten zuvor auf die Beiziehung der Akten und die Absicht der Verwertung hingewiesen haben. Die Urkunden sind in der mündlichen Verhandlung zu verlesen oder den Beteiligten zur Einsichtnahme vorzulegen (BSG, Beschluss v. 31.3.2004, B 4 RA 224/03 B, Breithaupt 2004 S. 815 f.).

§§ 478 bis 484 ZPO, auf die § 118 Abs. 1 abschließend verweist, betreffen die Abnahme von Eiden und Bekräftigungen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?