Rz. 10

§ 118 Abs. 3 bietet dem Vorsitzenden eine Handlungsoption in Fällen, in denen ein Beteiligter trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens unbegründet ausbleibt und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

Der Sinn dieser Vorschrift ist zweifelhaft. Es ist insbesondere nicht deutlich, welche Verbesserung das Gericht, das um eine zügige Erledigung des Rechtsstreits bemüht ist, erreicht, wenn über den nicht erschienenen Beteiligten hinaus auch sein Bevollmächtigter für eine Kommunikation nicht mehr zur Verfügung steht.

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