Rz. 1

Aus § 119 folgt, dass die Behörde grundsätzlich zur Vorlage ihrer Verwaltungsakten an das Gericht verpflichtet ist (vgl. LSG BW, Urteil v. 30.5.2008, L 12 AL 91/08, juris; LSG BW, Beschluss v. 2.7.2008, L 12 AL 4535/07, juris).

Die Vorschrift knüpft an § 5 an. Nach § 5 haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Anspruch auf Rechts- und Amtshilfe. Die Hilfe ist von den sonstigen Gerichten, den Verwaltungsbehörden und den Organen der Versicherungsträger zu leisten. Die Pflicht zur Rechts- und Amtshilfe trifft sämtliche Behörden, nicht nur Sozialleistungsträger. Auch ist eine Beteiligtenstellung in dem betreffenden sozialgerichtlichen Verfahren, innerhalb dessen die Hilfe erbeten wird, nicht Voraussetzung.

Die Verpflichtung beinhaltet grundsätzlich die Pflicht der Behörde zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zur Erteilung von Auskünften.

Akten führende Betriebe juristischer Personen des Privatrechts werden vom Tatbestand des § 119 nicht erfasst (vgl. BSG, Urteil v. 15.11.2007, B 3 KR 13/07 R, SozR 4 – 1500 § 120 Nr. 2).

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