Rz. 2
Die Besetzung der Kammern bei den Sozialgerichten beruht auch auf historischen Begebenheiten. Die (Ober-)Versicherungsämter waren bereits vergleichbar besetzt. Sie entspricht der Besetzung auch der Richterbank bei den Arbeitsgerichten (§ 16 Abs. 2 ArbGG). Die Verwaltungs- und Finanzgerichte entscheiden hingegen mit 3 Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Richtern. Der Kammervorsitzende muss Berufsrichter sein und als solcher die Voraussetzungen gemäß § 5 DRiG erfüllen. Die ehrenamtlichen Richter, die gemäß §§ 13, 14 berufen werden, müssen die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 16 erfüllen; weiter dürfen Ausschließungsgründe nach § 17 nicht entgegenstehen. Das zahlenmäßige Übergewicht der ehrenamtlichen Richter bei den Sozialgerichtskammern ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss v. 17.12.1969, 2 BvR 271, 342/68). Entscheidend ist dabei auch, dass die nach Landesrecht zuständige Stelle die nach §§ 13, 14 vorgeschlagenen ehrenamtlichen Richter allein auswählt und somit das Recht zur Berufung in das Amt des ehrenamtlichen Richters allein staatlichen Organen obliegt.
Rz. 3
Durch § 12 Abs. 1 Satz 2, der durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege v. 11.1.1993 (BGBl. I S. 50) eingefügt worden ist, ist bestimmt worden, dass die ehrenamtlichen Richter bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Entscheidungen durch Gerichtsbescheide nicht mitwirken. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass sie bei allen Entscheidungen aufgrund mündlicher Verhandlung mitwirken und dass die ehrenamtlichen Richter bei allen Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mitwirken dürfen. Hinsichtlich der Mitwirkung bei Beschlüssen hat diese Gesetzesänderung nur klarstellenden Charakter, da sie der vorherigen Rechtslage entspricht; für die Entscheidungen durch Gerichtsbescheid war sie jedoch konstitutiv, weil § 105 Abs. 1 Satz 3 auf die Vorschriften über Urteile verweist. Eine Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter bestimmt auch § 153 Abs. 5 bei der Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter. Bei einem Vorlagebeschluss an das BVerfG sowie bei der nachträglichen Zulassung der Sprungrevision wirken die ehrenamtlichen Richter mit (BSG, Urteil v. 27.6.2018, B 6 KA 46/17 R).
Rz. 3a
Bei Kostenentscheidungen allein durch den Kammervorsitzenden handelt es sich nicht um Einzelrichterentscheidungen i. S. v. § 66 Abs. 6 GKG, sodass über die Beschwerde eigentlich das LSG nicht durch den Einzelrichter, sondern durch den Senat zu entscheiden hätte. Wie sich nämlich aus §§ 348, 348a ZPO ergibt, setzt der Begriff des Einzelrichters die Zugehörigkeit zu einem Spruchkörper mit mehreren Berufsrichtern voraus. Aus diesem Grunde ist auch die Sonderregelung in § 349 ZPO hinsichtlich des Vorsitzenden einer Kammer für Handelssachen erforderlich. Durch die Ergänzung von § 1 GKG um Abs. 5 durch das 2. KostRModG zum 1.8.2013 hat sich jedoch die Zuständigkeit geändert. Denn in § 1 Abs. 5 GKG wird nun geregelt, dass die Vorschriften des GKG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen. Das bedeutet, dass der Einzelrichter in den kostenrechtlichen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren auch dann zuständig ist, wenn eine Einzelrichterentscheidung institutionell nicht vorgesehen ist (BR-Drs. 517/12 S. 369). Im sozialgerichtlichen Verfahren entscheidet über die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 6 GKG ab 1.8.2013 immer der Einzelrichter.