Rz. 4

Der Begriff der Angelegenheiten der Sozialversicherung ist identisch mit den in § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 verwandten Termini. Der Begriff des Arbeitgebers ist in § 16 Abs. 4 definiert. Eine Definition des Begriffs "Versicherter" nimmt das SGG nicht vor, insbesondere ist aus § 16 Abs. 3 Satz 1 keine Begriffsbestimmung abzuleiten, da diese Vorschrift nur festlegt, wer fiktiv auch zum Kreis der Versicherten gehört. Versicherter ist vielmehr, wer aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer (freiwilligen) Selbstversicherung einem Zweig der Sozialversicherung oder der Arbeitslosenversicherung angehört (BSG, Urteil v. 15.10.1964, 7 RAr 63/63). Soweit bei einem Sozialgericht für einzelne Zweige der Sozialversicherung Kammern gebildet worden sind, was in der Praxis regelmäßig geschieht, so sollen in diesen Kammern mitwirkende ehrenamtliche Richter an den jeweiligen Versicherungszweigen beteiligt sein (§ 12 Abs. 2 Satz 2). Durch die Änderung von § 12 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Satz 1 ist die Diskussion obsolet geworden, ob in den Kammern für Angelegenheiten der Arbeitsförderung nur ehrenamtliche Richter mitwirken dürfen, die nach dem SGB III Versicherte sind (Zeihe, § 12 Rn. 18). Durch die Ergänzung in § 12 Abs. 2 Satz 1 wirken nun auch in Spruchkörpern für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten aufgrund von § 6a BKGG Versicherte als ehrenamtliche Richter mit. Damit ist die Differenzierung zwischen dem Kreis der Versicherten und dem Kreis der Arbeitnehmer aufgegeben worden. Nicht eindeutig bestimmt ist, welcher Kammer die Angelegenheiten nach den BEEG zuzuordnen sind. Für die Zuordnung zu den Kammern für Sozialversicherung sprechen die historische Entwicklung als Nachfolgeregelung zum BErzGG sowie die Verweisung in § 13 BEEG auf § 85 Abs. 2 Nr. 2.

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