Rz. 13

In der Praxis wurden in der Vergangenheit z. T. die Fälle unterschiedlich behandelt, in denen Angelegenheiten des sozialrechtlichen Kindergeldes zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden streitig sind. Es bestand Unsicherheit darüber, ob in diesen Fällen die Kammern mit ehrenamtlichen Richtern nach § 12 Abs. 2 Satz 1 (aus dem Kreis der Versicherten) oder bis zum 25.10.2013 Abs. 5 Satz 1 (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) zu besetzen waren. Häufig waren umfangreiche Ermittlungen über den Status der Partei als Arbeitnehmer/Arbeitsuchender erforderlich, um eine Entscheidung über die Kammerbesetzung treffen zu können. Für Streitigkeiten nach § 6a BKGG ist nun eine Kammer in der Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Versicherten zuständig (Abs. 2).

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