Rz. 1

Die Akteneinsicht, auf die § 120 Abs. 1 grundsätzlich einen Anspruch gewährt, dient der Vorbereitung eines effektiven, sachangemessenen Vortrags und damit der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i. S. d. Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG. Durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) ist dem § 120 Abs. 2 ein Satz 3 (heute in erweiterter Fassung: Satz 6) beigefügt worden, mit dem eine Klarstellung der Kostenfrage bei Aktenversendung erreicht worden ist (vgl. hierzu auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 28.9.1998, L 2 AL Ko 5/98, NZS 1999 S. 208).

Das Justizkommunikationsgesetz v. 22.3.2005 (BGBl. I S. 837) hat dann zu einer deutlichen Erweiterung des Abs. 2 geführt, indem es Regelungen zum Umgang mit elektronisch geführten Akten eingeführt hat.

Im zweitinstanzlichen Verfahren kann die Aufgabe, Akteneinsicht zu gewähren, gemäß § 155 Abs. 1 vom Senatsvorsitzenden einem Berufsrichter des Senats übertragen werden.

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