Rz. 1

§ 122 stellt klar, dass die bei § 202 vorgeschriebene Prüfung möglicher grundsätzlicher Unterschiede der Verfahrensarten für die Niederschrift nicht gilt, sondern hier ohne weitere Überlegungen auf die ZPO zurückgegriffen werden kann.

Art. 1 des 1. Justizmodernisierungsgesetzes v. 24.8.2004 (BGBl. I S. 2198) hat dort eine wesentliche Änderung gebracht. Die bis zum 31.8.2004 bestehende Rechtslage, wonach die Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle für die Protokollführung den Regelfall darstellte, ist ersetzt worden. § 159 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat nunmehr den Inhalt, dass ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden "kann", wenn dies aufgrund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist.

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