2.1 Entscheidung über die Klage

 

Rz. 2

Wenn sich das Klageverfahren nicht auf andere Weise erledigt hat, also durch Klagerücknahme (§ 102), Rechtsmittelrücknahme (§§ 156, 165), angenommenes Anerkenntnis (§ 101 Abs. 2), Vergleich (§ 101 Abs. 1) oder übereinstimmende Erledigungserklärung, muss das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, über die Klage durch Urteil entscheiden. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind bestimmt in § 105 (Gerichtsbescheid), § 153 Abs. 4 (Beschluss über Zurückweisung einer unbegründeten Berufung), § 158 (Beschluss über Verwerfung einer Berufung) und § 169 Satz 3 (Beschluss über Verwerfung einer Revision). Durch Beschluss wird das Verfahren auch abgeschlossen in den Fällen des § 145 Abs. 4, des § 160a Abs. 4 Satz 4 (Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde) und – seit 2.1.2002 – des § 160a Abs. 5 (Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung unter den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3). Nicht möglich ist es, Klageverfahren durch Beschluss der Berufsrichter als "letztlich unbeachtliches Begehren auf sonstige Weise" auszutragen, wenn das Gericht bei querulatorischen Zügen des (Massen-)Klägers das Rechtsschutzinteresse für die Entschädigungsklagen verneint (vgl. BSG, Beschluss v. 12.2.2015, B 10 ÜG 8/14 B).  

 

Rz. 3

In anderen als Klageverfahren, also im Antrags- und Beschwerdeverfahren (etwa über Prozesskostenhilfe oder einstweiligen Rechtsschutz), ist durch Beschluss (§ 142) zu entscheiden, unabhängig davon, ob der Entscheidung eine mündliche Verhandlung vorausgegangen ist und ob ehrenamtliche Richter beteiligt sind. Wegen der Frage des Rechtsmittels auf eine inkorrekte Entscheidung (z. B. durch Urteil anstatt durch Beschluss) und wegen der dafür gebotenen Entscheidungsform vgl. Vorbemerkung §§ 143 ff. Rz. 12 ff.).

2.2 Arten der Urteile

 

Rz. 4

Urteile lassen sich nach unterschiedlichen Kriterien in eine Reihe von Arten unterteilen. Üblich ist etwa die Unterscheidung nach ihrem Inhalt, ihrer Wirkung, nach der Prozesssituation, in der sie ergehen, nach ihrer Grundlage sowie danach, ob sie den gesamten Streitgegenstand erfassen und ob sie die Instanz beenden.

2.2.1 Sachurteil/Prozessurteil

 

Rz. 5

Während das Sachurteil eine Entscheidung in der Sache selbst trifft, sich also mit dem materiellen Anspruch befasst, spricht man vom Prozessurteil, wenn die Klage als unzulässig abgewiesen oder das Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird. Am Charakter eines Prozessurteils ändert sich auch durch Hilfserwägungen des Gerichts zur Begründetheit nichts (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 107 Rz. 18). Der Unterschied zwischen diesen Urteilsarten zeigt sich vor allem in der Rechtskraft. Bei einem Prozessurteil erwächst nur die Entscheidung, dass dem prozessualen Anspruch das für die Klageabweisung maßgebende Hindernis (z. B. Versäumung der Klagefrist) entgegensteht, in Rechtskraft (vgl. Kopp/Schenke, § 121 Rz. 19; insoweit materielle Rechtskraft, vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 107 Rz. 18; a. A. – nur formelle Rechtskraft – Redeker/von Oertzen, VwGO, § 107 Rz. 4; vgl. ferner die Komm. zu § 141 Rz. 12).

2.2.2 Gestaltungsurteil/Leistungsurteil/Feststellungsurteil/Bescheidungsurteil

 

Rz. 6

Stellt man auf den Inhalt des Urteils ab, lassen sich, entsprechend der jeweiligen Klageart, Gestaltungsurteil (auf Anfechtungsklage), Leistungsurteil (auf Verpflichtungs- oder Leistungsklage) und Feststellungsurteil unterscheiden (vgl. etwa bei Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 125 Rz. 3; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 107 Rz. 8; vgl. auch bei Zeihe, SGG, § 125 Rz. 4b). Bescheidungsurteil ist das Urteil über eine auf Bescheidung gerichtete Verpflichtungsklage.

2.2.3 Endurteil/Zwischenurteil

 

Rz. 7

Im Normalfall ist das Urteil Endurteil. Es beendet den Rechtsstreit über den erhobenen Anspruch für diese Instanz. Es kann auch als Teilurteil (vgl. Rz. 8) ergehen. Endurteil und Sachurteil ist auch das Urteil nach § 131 Abs. 5 (vgl. auch die Komm. zu § 131 Rz. 12; zu § 113 Abs. 3 VwGO vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 107 Rz. 20; Kraft, in: Eyermann, VwGO, § 107 Rz. 12). Das Zwischenurteil ist erstmals seit dem 2.1.2002 in § 130 Abs. 2 gesetzlich geregelt, aber bereits vorher als im sozialgerichtlichen Verfahren zulässig angesehen worden (§ 202 SGG i. V. m. § 303 ZPO; vgl. auch §§ 109, 111 VwGO). Das Gericht hat im Interesse der Verfahrensbeschleunigung die Möglichkeit, durch Zwischenurteil über einzelne entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. Komm. in Rz. 14 f. zu § 130). Das Zwischenurteil stellt einen vorweggenommenen unselbständigen Teil des Endurteils dar. Ein Zwischenurteil eigener Art ist das unter auflösender Bedingung ergehende Vorbehaltsurteil (§ 202 SGG i. V. m. § 302 ZPO). Kein Zwischenurteil, sondern Endurteil ist das auf eine Zwischenfeststellungsklage ergehende Urteil (§ 202 SGG i. V. m. § 256 Abs. 2 ZPO).

2.2.4 Vollurteil/Teilurteil/Schlussurteil

 

Rz. 8

Das Vollurteil ist ein Endurteil, das umfassend und für die Instanz endgültig über den erhobenen Anspruch entscheidet. Ein Teilurteil (vgl. auch § 110 VwGO) kann nach Ermessen des Gerichts über einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstands ergehen, auf den der Ausgang des weiteren Prozesses keinen Einf...

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