Rz. 28
Das SGG lässt in § 136 Abs. 3, § 153 Abs. 2 (vgl. auch die Komm. bei § 136 Rz. 15, 16; § 153 Rz. 6 bis 10) zu, dass unter bestimmten Voraussetzungen im Urteil des SG oder LSG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden kann. Zweck des § 136 Abs. 3 ist es, auf unnötige Formulierungs- und Schreibarbeit verzichten zu können, ohne den Rechtsschutz einzuschränken und den Anspruch des Bürgers auf Unterrichtung über entscheidungserhebliche Erwägungen des Gerichts zu missachten. Mindestgehalt der Entscheidungsgründe ist hiernach weiterhin die ausreichende Angabe der angewendeten Rechtsnormen, der für erfüllt oder nicht erfüllt gehaltenen Tatbestandsmerkmale und der dafür ausschlaggebenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe (vgl. LSG Celle, Urteil v. 10.2.1994, L 10 Ar 168/93). Genügt die Begründung der Verwaltungsentscheidung nicht den Mindestanforderungen einer Urteilsbegründung, kann das Gericht nicht von der Möglichkeit der vereinfachten Urteilsbegründung durch Bezugnahme auf die Begründung der Verwaltungsentscheidung Gebrauch machen (vgl. Bay LSG, NZS 1996, 48). Jedoch besteht die Möglichkeit der teilweisen Bezugnahme mit ergänzenden Ausführungen des Gerichts, z. B. zum Vortrag eines Beteiligten im Klageverfahren (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, § 136 Rz. 7d).
Rz. 29
Gemäß § 153 Abs. 2 kann das LSG in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Bereits der Normzweck, dem Berufungsgericht die Wiederholung von Argumenten zu ersparen, die den Beteiligten bekannt sind und der Text der Norm ("soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ... zurückweist") zeigen die Grenzen der Regelung. Danach hat sich das LSG mit Einwendungen auseinanderzusetzen, die erstmals gegen das angefochtene Urteil vorgebracht werden, weil insoweit bereits keine Übereinstimmung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung vorliegen kann. Das Fehlen von Ausführungen zu den Einwendungen, die im Berufungsverfahren gegen das angefochtene Urteil vorgebracht wurden, stellt eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs dar. Denn auch § 153 Abs. 2 gestattet es dem Berufungsgericht nicht, die durch den Verfassungsgrundsatz des rechtlichen Gehörs gebotenen Mindestanforderungen an die Begründung richterlicher Entscheidungen zu durchbrechen. So darf etwa das Gebot des rechtlichen Gehörs, dass die wesentlichen der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen ebenfalls in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden müssen (BVerfGE 47, 182, 187; BVerfGE 65, 293, 295), nicht dadurch unterlaufen werden, dass das Berufungsgericht in einem solchen Fall auf neues tatsächliches Vorbringen und Rügen des Berufungsgegners gegen das erstinstanzliche Urteil nicht näher eingeht und sich mit der bloßen Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe begnügt, obwohl sich diese den Urteilsspruch tragenden rechtlichen Erwägungen und tatsächlichen Würdigungen nicht auf einen solchen Sachvortrag beziehen. Derart erhebliches, den Prozessstoff der Vorinstanz wesentlich erweiterndes oder veränderndes tatsächliches Vorbringen hat das Berufungsgericht hinreichend zu würdigen (vgl. BSG, Urteil v. 14.11.1996, 2 RU 15/96). Ohne Verstoß gegen die Begründungspflicht kann es solche Prozessausführungen nur übergehen, wenn diese ohne weiteres und offensichtlich als verfehlt zu erkennen sind, sich z. B. in allgemein gehaltenen, unsubstantiierten Bemerkungen erschöpfen (vgl. BSG, SozR 3-1500 § 153 Nr. 3 mit Hinweis auf BVerwG, Buchholz 312 EntlG Nr. 17). Wie auch bei § 136 Abs. 3 ist eine teilweise Bezugnahme (hier auf das Urteil des SG) mit ergänzender eigener Begründung zulässig (vgl. BSG, Beschluss v. 1.8.2017, B 13 R 179/17 B, Rz. 6).
Rz. 30
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es nach dem zum 1.4.2008 eingefügten Abs. 4 des § 136 des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf das Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten (vgl. dazu bei § 136).