Rz. 1

§ 129, der im Wesentlichen § 112 VwGO und § 309 ZPO entspricht, ist Ausfluss der Grundsätze der Unmittelbarkeit und der Mündlichkeit. Das Verfahren einschließlich der Beweisaufnahme (§ 117) soll im Grundsatz vor den Richtern stattfinden, die die Entscheidung fällen. Sichergestellt werden sollen damit vor allem sachliche Richtigkeit, Gerechtigkeit und Ausgewogenheit des Urteils (vgl. Kopp/Schenke, § 112 Rn. 1). Die Vorschrift dient aber auch der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs und der Wahrung des gesetzlichen Richters (vgl. BVerwG, DÖV 1976 S. 606; BGHZ 61 S. 370; Kopp/Schenke, a. a. O.).

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