Rz. 6

Die Zahl der berufenen ehrenamtlichen Richter richtet sich nach der Menge der Rechtsstreitigkeiten, an denen sie in den entsprechenden Kammern gemäß § 10 Abs. 1 mitzuwirken haben. Dabei ist einerseits die Anzahl der entsprechenden Kammern eines Sozialgerichts von Bedeutung und andererseits die Frequenz der Heranziehung zur mündlichen Verhandlung. Eine sachgerechte Mitwirkung setzt eine möglichst hohe Mitwirkungsfrequenz voraus. Jedoch muss auch gesehen werden, dass die ehrenamtlichen Richter aufgrund der Inanspruchnahme in ihrer Hauptbeschäftigung nicht zu häufig an Verhandlungen teilnehmen können. Sachgerecht erscheint eine Teilnahme an ca. 6 Sitzungen der Kammer jährlich. Dies sollte bei der nach Landesrecht vorzunehmenden Bestimmung der Zahl der ehrenamtlichen Richter Berücksichtigung finden. Für die Vertragsarztkammern ist unter Heranziehung der o. g. Kriterien die Zahl gesondert festzustellen, da die entsprechende Sachkunde zur Mitwirkung in besonderem Maße aus der speziellen beruflichen Tätigkeit abzuleiten ist. Für Knappschaftskammern kann dies nicht mehr gelten, da aufgrund der Entwicklung von Besonderheiten im knappschaftlichen Bereich nur noch vereinzelt auszugehen ist.

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