Rz. 1

Die Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung. Sie hatte ursprünglich allein aus dem jetzigen Abs. 1 bestanden. Absatz 2 ist durch Art. 1 Nr. 42 des 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) mit Wirkung zum 2.1.2002 angefügt worden.

 

Rz. 2

§ 130 enthält nunmehr 3 Verfahrensregelungen:

Nach Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 kann das Gericht auf die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage i. S. d. § 54 Abs. 4 durch ein Grundurteil ("dem Grunde nach") zur Geldleistung verurteilen. Das Urteil ist in diesem Falle ein Endurteil. Es findet kein Nachverfahren statt, stattdessen wird über die Leistungshöhe im Ausführungsbescheid entschieden.

Absatz 1 Satz 1 Alt. 2 ermöglicht im Falle der reinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5) ein Grundurteil, welches ein Zwischenurteil darstellt, so dass über die Leistungshöhe im Nachverfahren zu entscheiden ist.

Während Urteile nach Abs. 1 stets voraussetzen, dass alle Voraussetzungen des Geldleistungsanspruchs geklärt sind (nur die Höhe der Leistung darf offen bleiben), gibt der neue Abs. 2 dem Gericht die Handhabe, über einzelne Fragen vorab zu entscheiden. Diese Entscheidung schließt das Verfahren nicht ab (sonst handelte es sich um eine umfassende Zurückverweisung an die Verwaltung), sondern stellt lediglich ein Zwischenurteil dar.

 

Rz. 3

Urteile nach Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 sind häufig, sie stellen in der Rentenversicherung den Regelfall dar. Für Entscheidungen nach Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 existiert lediglich ein kleiner Anwendungsbereich (siehe Rn. 11). Von § 130 Abs. 2 wird offenbar nur zurückhaltend Gebrauch gemacht. Das mag an der nicht ohne weiteres deutlich werdenden Abgrenzung zu Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 liegen, vor allem aber daran, dass das Zwischenurteil nach Abs. 2 die Instanz nicht abschließt und von der h. M. weder für rechtskraftfähig noch für rechtsmittelfähig gehalten wird (Näheres dazu unter Rz. 17).

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