Rz. 8
Ob von der Möglichkeit, durch Grundurteil nach Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Gebrauch gemacht wird, steht im Ermessen des Gerichts ("kann"; vgl. BSG, Urteil v. 17.4.2007, B 5 RJ 30/05 R; BSGE 61, 217). Wenn die Leistungshöhe ohne weiteres festzustellen ist, wird es zur Zahlung in genau bestimmter Höhe verurteilen. Wegen der Schwierigkeit der Rentenberechnung wird die Verurteilung zur Zahlung in bestimmter Höhe insbesondere im Rentenversicherungsrecht die Ausnahme bleiben. Hier wird überwiegend zunächst darüber gestritten, ob die Voraussetzungen des Rentenanspruchs vorliegen. Es wäre unökonomisch und würde das Verfahren unnötig verzögern, wenn das Gericht die Rentenhöhe berechnen müsste, bevor feststeht, dass eine Rente zuzusprechen ist. Oft müssten auch noch Lücken im Versicherungsverlauf geklärt werden und könnte Streit über die Bewertung einzelner Versicherungszeiten entstehen. Wenn streitig ist, ob ein Rentenanspruch besteht, wird sich das Gericht daher i. d. R. für ein Grundurteil entscheiden. Das Berufungsgericht kann das Ermessen des Sozialgerichts nicht überprüfen (BSG, Beschluss v. 10.9.1957, 4 RJ 250/56). Entscheidet das Sozialgericht durch Grundurteil, obwohl die Bezifferung der Leistung ohne weiteres möglich gewesen wäre, stellt dies keinen Verfahrensfehler dar (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, § 130 Rz. 3c). Das LSG ist aber nicht gehindert, nach erstinstanzlichem Grundurteil die Rentenhöhe in seiner Entscheidung zu beziffern.
Rz. 9
Der Tenor eines sozialgerichtlichen Grundurteils lautet z. B.:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom ... in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... verurteilt, der Klägerin ab ... Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung [auf Zeit vom ... bis/auf Dauer] ... zu zahlen.
Dabei ist die Angabe, dass es sich um ein Grundurteil handelt ("Die Beklagte wird dem Grunde nach ...") nicht erforderlich und nicht üblich. Die Auslegung ergibt, ob es sich um ein Grundurteil handelt oder nicht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, § 130 Rz. 3b). Die Rentenhöhe wird dann von dem Rentenversicherungsträger im notwendig zu erteilenden Ausführungsbescheid festgestellt, der nicht Gegenstand des Klageverfahrens wird, sondern ggf. mit dem Widerspruch anzufechten ist.
Rz. 10
Wegen der Rechtskraft des Grundurteils (Alt. 1 des § 130 Abs. 1 Satz 1) und der umstrittenen Frage seiner Vollstreckbarkeit vgl. die instruktiven Ausführungen und ausführlichen Nachweisungen bei BSG, Urteil v. 20.4.1999, B 1 KR 15/98 R, SozR 3-1500 § 141 Nr. 8, wo die Vollstreckbarkeit (§ 201) bejaht wird (vgl. auch BSG, Beschluss v. 6.8.1999, B 4 RA 25/98 B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 27.4.2007, L 8 AS 1503/07 ER).