Rz. 13

Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 kann das Gericht mit dem Grundurteil die Anordnung der Gewährung vorläufiger – einmaliger oder laufender – Leistungen verbinden. Diese Anordnung ist zu beziffern. Die Anordnung ist, anders als die einstweilige Anordnung nach § 86b, welche durch Beschluss ergeht (§ 86b Abs. 4), Bestandteil des Urteils und nur zusammen mit diesem mit dem dagegen vorgesehenen Rechtsmittel anfechtbar (§ 130 Abs. 1 Satz 3).

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