Rz. 15
Für das sozialgerichtliche Verfahren ist die Fortsetzungsfeststellungsklage in § 131 Abs. 1 Satz 3 geregelt (vgl. § 113 VwGO). Der typische und im Gesetz angesprochene Fall der Fortsetzungsfeststellungsklage betrifft die Erledigung des Verwaltungsakts (es muss sich um einen Verwaltungsakt im materiellen Sinne handeln, denn von einem sog. Verwaltungsakt im bloß formellen Sinne, der der äußeren Form nach den Anschein eines Verwaltungsaktes erweckt, jedoch keine Regelung eines Einzelfalls enthält, kann keine Regelung ausgehen, vgl. BSG, Urteil v. 20.12.2001, B 4 RA 50/01 R, Rz. 14) zwischen Erhebung der Anfechtungsklage und Urteil ("vorher"). Sie kommt aber nach h. M. auch bei Erledigung vor Klageerhebung als Rechtswidrigkeitsfeststellungsklage in Betracht (vgl. dazu Rz. 42). Die Vorschrift ist unabhängig davon anzuwenden, ob der Verwaltungsakt mit der reinen Anfechtungsklage, mit der Verpflichtungsklage oder mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage angefochten wird (BSG, Urteil v. 29.5.1996, 3 RK 26/95, Rz. 39; BSG, Urteil v. 12.9.2012, B 3 KR 17/11 R, Rz. 18; vgl. auch BSG, SozR 4-4300 § 86 Nr. 1). Auch nach Erledigung einer Untätigkeitsklage ist der Übergang zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage möglich (BSGE 73, 244). Sie ist keine selbständige Klageart. Teilweise sieht man in ihr eine echte Feststellungsklage (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, § 131 Rz. 7b Schmidt, in: Eyermann, VwGO, § 113 Rz. 65) bzw. eine Unterart oder Unterform der Feststellungsklage (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 113 Rz. 240; Wolff-Dellen, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 131 Rz. 5; BVerwGE 26, 161, 165), bei der es nur um die deklaratorische Klärung der Frage geht, ob der nicht mehr wirksame und auch nicht mehr rückgängig zu machende Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig war (vgl. BVerwGE 26, 161, 166). Nach anderer Ansicht soll es sich um eine "amputierte Anfechtungsklage" (Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rz. 97) bzw. nur um einen Unterfall der jeweiligen Hauptsacheklage handeln (Kopp, NVwZ 1992, 1078). Dieser Streit ist ohne praktische Bedeutung.
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist ein Antrag nach § 131 Abs. 1 Satz 3 nicht statthaft (vgl. Schütz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 131 Rz. 34; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, § 131 Rz. 7c; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v.26.8.2009, L 5 AS 1273/09 B ER, Rz. 16 m. w. N.). Eine entsprechende Anwendung kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil das Feststellungsinteresse, das einen solchen Antrag allein rechtfertigt, in einem Eilverfahren nicht befriedigt werden kann, es demnach an einem Anordnungsgrund fehlt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16.1.2009, L 5 B 2097/08 AS ER, Rz. 21). Die aufgrund summarischer Prüfung ergehende einstweilige Anordnung dient der Sicherung eines Rechts oder der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; sie führt jedoch nicht zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Versagung des begehrten Verwaltungsakts. Eine verbindliche Entscheidung über diese Frage trotz zwischenzeitlicher Erledigung der Hauptsache herbeizuführen ist aber gerade Sinn der Regelung des Fortsetzungsfeststellungsantrags (vgl. zu § 123 VwGO BVerwG, Beschluss v. 27.1.1995, 7 VR 16/94, DVBL 1995, 520; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 28.5.2010, L 19 AS 651/10 B ER u. a.).