Rz. 9

Ist das Urteil nicht verkündet worden, ist es bloßer Entwurf geblieben und noch nicht wirksam. Wird ein Urteil zugestellt, das entgegen § 132 nicht verkündet worden ist, ist das gegen dieses Scheinurteil eingelegte Rechtsmittel statthaft (vgl. BGH, NJW 1996 S. 1969). Verkündung und die Protokollierung der Verkündung können nach allgemeiner Meinung noch im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden (vgl. Zeihe, § 132 Rn. 2c; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 132 Rn. 8). Einer erneuten Einlegung des Rechtsmittels bedarf es nicht (vgl. Kilian, in: Sodan/Ziekow § 116 Rn. 24; BGH, NJW 1996 S. 1969). Wird der Verkündungstermin nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben, ist nach h. M. die Verkündung wirksam, es liegt aber ein Verfahrensfehler vor (vgl. Redeker/von Oertzen, § 116 Rn. 2; Kilian, in: Sodan/Ziekow § 116 Rn. 25; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 132 Rn. 8; a. A. Kopp/Schenke, § 132 Rn. 7). Nach h. M. soll nur auf Rüge zu prüfen sein, ob das Urteil verkündet worden ist und ob dies ordnungsgemäß geschehen ist (vgl. BSGE 3 S. 209; BSG, SozR 1500 § 132 Nr. 1; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 132 Rn. 8; a. A. Zeihe, § 132 Rn. 2c).

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