Rz. 2
Das sozialgerichtliche Urteil und der Gerichtsbescheid (§ 105) sind nur vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es wie im Verwaltungsprozess nicht (vgl. § 117 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Urteile des LSG und des BSG sind von den Mitgliedern des Senats – den an der Entscheidung beteiligten Berufsrichtern – zu unterschreiben (§ 153 Abs. 3 und § 165 Satz 1). Zu unterschreiben ist die Urschrift des vollständigen Urteils einschließlich der Rechtsmittelbelehrung (§ 136 Nr. 7). Die Unterschrift erfordert den vollen (Nach-)Namenszug, die bloße Paraphe oder ein Namensstempel genügen nicht (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 87b Nr. 1). Die Unterschrift muss nicht lesbar (vgl. zur entsprechenden Problematik die Kommentierung zu § 151 Rn. 5), aber so wiedergegeben sein, dass über die Identität des Richters kein Zweifel aufkommt (BSG, SozR 1500 § 151 Nr. 9). Jemand, der den Namen kennt, muss ihn zumindest andeutungsweise aus dem Schriftbild herauslesen können (BSG, Beschluss v. 6.12.2016, B 5 R 45/16 B, Rz. 12). Es muss der Vorsitzende unterschreiben, der an der Beratung und Abstimmung teilgenommen hat, nicht der Vorsitzende, der das Urteil später in einem etwaigen Verkündungstermin verkündet hat (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, § 134 Rz. 2; Rohwer-Kahlmann, SGG, § 134 Rz. 2). Er kann und muss auch dann noch unterschreiben, wenn er inzwischen an ein anderes Gericht versetzt ist. Eine Unterschriftsleistung ist aber nicht mehr möglich, wenn der Kammervorsitzende aus dem Dienst ausgeschieden und deshalb kein Richter mehr ist (vgl. BVerwG, NJW 1991, 1192). Eine Ersatzmöglichkeit gibt es in diesem Fall nicht.
Bei in elektronischer Form erstellten Urteilen vgl. § 65a Abs. 7. Danach genügt der Form, soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter vorgesehen ist, die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzugefügt und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen haben.
Rz. 3
Die Unterschrift ist nicht ersetzbar (vgl. aber § 153 Abs. 3). Sie kann aber noch nach Einlegung eines Rechtsmittels, insbesondere auch nach Einlegung der Revision, nachgeholt werden (vgl. BGHZ 18, 350, 354 ff.; BGH, NJW 1989, 1156, 1157; BGH, NJW 2003, 3057; Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 132 Rz. 12). Auch die Berichtigung der Unterschrift bzw. die Nachholung der richtigen Unterschrift, etwa wenn versehentlich ein nicht beteiligter Richter anstelle des Vorsitzenden unterschrieben hat, ist nach h. M. möglich (vgl. BGH, Beschluss v. 24.6.2003, VI ZR 309/02; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, § 134 Rz. 2c; Rohwer-Kahlmann, SGG, § 134 Rz. 6; Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 134 Rz. 11; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 117 Rz. 58; a. A. z. B. Kopp/Schenke, VwGO, § 117 Rz. 3: Urteil unwirksam; Bamberger, in: Wysk, VwGO, § 117 Rz. 19). War der am Urteil nicht beteiligte Richter versehentlich auch im Rubrum genannt worden, ist nach dieser Auffassung diese unrichtige Angabe im Rubrum nach § 138 zu berichtigen (vgl. Rohwer-Kahlmann, SGG, § 134 Rz. 7; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, § 134 Rz. 2c; BGHZ 18, 351). Nach BSG (Urteil v. 22.10.1998, B 5/4 RA 68/97 R) soll aber das Urteil nicht einen lediglich nach § 138 zu berichtigenden Fehler enthalten, wenn der Name des Richters im Rubrum und in der Unterschrift voneinander abweicht, vielmehr bestehe in diesem Fall keine Klarheit über die Identität des Richters, der das Urteil gefällt hat. Wenn der in der Urschrift vorhandene Widerspruch in die Ausfertigung (Abschrift) übernommen werde, mangele es an der Ordnungsmäßigkeit.