Rz. 6
Absatz 2 sieht eine Soll-Frist von einem Monat für die Urteilsübergabe an die Geschäftsstelle vor, weil davon ausgegangen wird, dass die Fertigstellung des Urteils innerhalb eines Monats i. d. R. möglich ist. Diese Frist trage, so die Begründung des Gesetzentwurfs – im Unterschied zu der bisherigen (illusorischen) Frist von 3 Tagen – den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung. Ausnahmen, die aufgrund der Fassung als "Soll-Vorschrift" möglich seien, würden auf Einzelfälle beschränkt (vgl. BR-Drs. 132/01 zu Nr. 42 S. 55). Absatz 2 Satz 2 berücksichtigt hinsichtlich der Zeit, die bis zur Übergabe des – ggf. noch nicht vollständigen – Urteils an die Geschäftsstelle zur Verfügung steht, die nur für das BSG geltende besondere Verfahrensregelung des § 170a. Nach dieser Vorschrift ist den ehrenamtlichen Richtern, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, ein Urteilsentwurf zuzuleiten. Die ehrenamtlichen Richter haben Gelegenheit innerhalb von 2 Wochen Stellung zu nehmen und so auf die Entscheidungsgründe Einfluss zu nehmen.
Rz. 7
Ein Verstoß gegen die "Soll-Vorschrift" (vgl. BSG, Beschluss v. 6.3.2003, B 11 AL 129/02 B) des § 134 Abs. 2 über die Abfassung des Urteils stellt keinen Grund für die Zulassung der Revision dar (allg. Meinung für § 134 a. F. vgl. BSG, SozR 3-1500 § 134 Nr. 1; BSG, Beschluss v. 22.4.2008, B 5a/5 R 366/06 B). Ist jedoch ein Urteil nicht binnen 5 Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden, ist es i. S. v. § 136 Abs. 1 Nr. 6 nicht mit Gründen versehen (vgl. BSG, SozR 3-1500 § 134 Nr. 3; GemS-OGB, SozR 3-1500 § 134 Nr. 2). Es liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, der auf entsprechende Rüge hin zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung führt. Wenn das Klagebegehren jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist, kann das BSG die Revision des Klägers auch bei ordnungsgemäßer Rüge des Verfahrensfehlers zurückweisen (vgl. BSG, SozR 3-2500 § 33 Nr. 12; Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 134 Rz. 23). Entsprechend ist auch ein im schriftlichen Verfahren (§ 124 Abs. 2, § 126) ergangenes Urteil eines LSG nicht mit Gründen versehen, wenn es nicht binnen 5 Monaten nach der Urteilsberatung (vgl. BSG, SozR 3-1750 § 551 Nr. 7) schriftlich niedergelegt, von den Richtern unterschrieben und der Geschäftsstelle zur Zustellung übergeben worden ist (vgl. BSG, SozR 3-1500 § 134 Nr. 4). Nach Ablauf dieser Zeit ist nämlich nicht mehr gewährleistet, dass die Urteilsbegründung den Verlauf der mündlichen Verhandlung bzw. das Beratungsergebnis zutreffend wiedergibt. Soweit das Gericht innerhalb der 5-Monats-Frist kein schriftlich begründetes Urteil abgesetzt hat, darf es nicht neu mündlich verhandeln und ein weiteres Urteil erlassen, da bereits ein wirksames Urteil vorliegt (vgl. BFH, Urteil v. 30.8.1995, I R 162/94, Rz. 10). In diesem Fall ist auch nach Ablauf der 5-Monats-Frist das Urteil schnellstmöglichst abzusetzen.