Rz. 8

Der Abs. 3 regelt ab 2.1.2002 entsprechend § 117 Abs. 6 VwGO und § 105 Abs. 6 FGO die Beurkundung der Verkündung oder Zustellung des Urteils zur Beweissicherung (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 14/5943). Eine Änderung ergibt sich hierdurch nicht, weil bisher über § 202 SGG i. V. m. § 315 Abs. 3 ZPO zur Anwendung kam, der die gleiche Regelung beinhaltet. Beurkundet wird, indem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf dem Urteil (der Urschrift) den Tag der Verkündung oder Zustellung vermerkt und diesen Vermerk unterzeichnet. Für die Unterzeichnung gelten dieselben Anforderungen wie an die Unterschrift des Richters (s. o. Rn. 2). Die Nichtbeachtung des § 134 Abs. 3 bleibt ohne Folgen (vgl. Zöller, § 315 Rn. 7; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 134 Rn. 4; Peters/Sautter/Wolff, § 134 Rn. 24; Kopp/Schenke, § 117 Rn. 28).

Bewiesen wird die Verkündung nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht durch den Verkündungsvermerk (BGH, VersR 1989 S. 604); auch das Fehlen des Verkündungsvermerks auf der zugestellten Ausfertigung macht die Zustellung nicht unwirksam (BGHZ 8 S. 303).

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