Rz. 23

Anders als § 313a Abs. 3 ZPO nennt § 136 Abs. 4 SGG keine Frist, innerhalb derer der Verzicht zu erklären ist. Der Referentenentwurf hatte einen Satz 2 vorgesehen, nach welchem § 313a Abs. 3 bis 5 ZPO entsprechend gelten sollte. Möglicherweise wegen der Kritik des Deutschen Richterbundes, der in seiner Stellungnahme die Ansicht vertreten hatte, der Verweis auf § 313a Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ZPO erscheine überflüssig, da ein Anwendungsbereich im sozialgerichtlichen Verfahren nicht erkennbar sei (vgl. aber die oben unter Rz. 18 zitierte BT-Drs. 7/5250 Art. 4 zu Nr. 3a), ist gleich der gesamte Satz 2 i. d. F. des Referentenentwurfs nicht mehr in den Gesetzentwurf der BT-Drs. 16/7716 aufgenommen worden. Somit fehlt auch der Verweis auf § 313a Abs. 3 ZPO, nach welchem der Verzicht bereits vor Verkündung des Urteils erfolgen kann und spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein muss. Welche Schlüsse daraus zu ziehen sind, ist nicht eindeutig, weil die Gesetzgebungsmaterialien dazu schweigen. Sicher sollte dem Richter kein Anreiz dafür geschaffen werden, das Urteil in der Hoffnung auf einen Verzicht bis zum Ablauf der 5-Monatsfrist liegen zu lassen, zumal § 134 eine Frist von einem Monat für die vollständige Abfassung des Urteils vorsieht. Weil Ansatzpunkte für eine andere als die in § 313a Abs. 3 ZPO bestimmte Frist nicht erkennbar sind, sollte von der entsprechenden Anwendbarkeit des § 313a Abs. 3 ZPO über § 202 SGG auszugehen sein.

Die Konsequenzen einer Überschreitung der Frist des § 313a Abs. 3 ZPO sind nicht unstreitig. So vertritt die h. M. zu dieser Vorschrift die Auffassung, dass es sich um eine Schutzfrist zugunsten des Gerichts handele und dass eine Verzichtserklärung wirksam bleibe, wenn das Gericht sie annimmt und das Urteil abgekürzt absetzt (vgl. LAG Köln, Urteil v. 8.4.2005, 4 Sa 828/04, NZA 2006 S. 878; Schneider, MDR 1985 S. 906; Vollkommer, in: Zöller, § 313a Rn. 6; Musielak, in: MüKo, § 313a Rn. 4; Reichold, in: Thomas/Putzo, § 131a Rn. 3; a. A. Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Hartmann/­Albers, § 313a Rn. 16).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge