1 Allgemeines
Rz. 1
In § 136 ist durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.1.1993 (BGBl. I S. 50) mit Wirkung vom 1.3.1993 Abs. 3 angefügt worden. Durch Art. 45 des 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I. S. 2144) ist mit Wirkung vom 2.1.2002 in Abs. 1 Nr. 1 die Notwendigkeit der Angabe des Standes und Gewerbes (des Berufs) entfallen. Mit Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes v. 26.3.2008 (SGGArbGGÄndG, BGBl. I S. 444) wurde zum 1.4.2008 Abs. 4 angefügt.
Durch Art. 18 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs v. 5.7.20217 (BGBl. I S. 2208) wurde mit Wirkung zum 1.1.2018 in Abs. 2 Satz 1 das Wort "zur Sitzungsniederschrift" durch das Wort "zu Protokoll" ersetzt.
Rz. 1a
Die Vorschrift nennt die notwendigen Bestandteile der Urteile der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Ihre Abs. 1 bis 3 entsprechen weitgehend den Abs. 2, 3 und 5 des § 117 VwGO bzw. § 105 FGO. Für den Zivilprozess vgl. § 313 bis 313b ZPO. Über § 202 SGG ist § 313 Abs. 3 ZPO, nicht aber Abs. 1 und 2 entsprechend anwendbar (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 136 Rz. 1b; Zeihe, SGG, § 136 Rz. 13b).§ 136 gilt für alle Instanzen.
2 Rechtspraxis
2.1 Bestandteile des Urteils
2.1.1 Rubrum
Rz. 2
Wie im verwaltungsgerichtlichen Urteil, für das dies in § 117 Abs. 1 VwGO ausdrücklich vorgeschrieben ist, werden auch die Urteile der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit mit "Urteil" überschrieben (Gerichtsbescheide nach § 105 werden mit "Gerichtsbescheid" überschrieben) und mit der Formel "Im Namen des Volkes" versehen (vgl. dazu auch Kommentierung zu § 132). Es folgen die Bezeichnung sämtlicher Beteiligten (§§ 69, 70), ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten (§ 73) nach Namen, Wohnort und Stellung im Verfahren (Kläger, Beklagter, Beigeladener, Berufungsbeklagter usw.). Bei Vertretung einer Partei durch mehrere Anwälte einer Sozietät bedarf es nicht der namentlichen Nennung aller Anwälte dieser Sozietät (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 117 Rz. 8; Wahrendorf, in: Hk-VerwR/VwGO, § 117 Rz. 15; a. A. Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 117 Rz. 68). In das Rubrum aufzunehmende Beteiligte sind diejenigen, die zum Schluss der mündlichen Verhandlung am Verfahren beteiligt sind (Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 117 Rz. 62). Hat der Rechtsnachfolger eines im Laufe des Verfahrens gestorbenen Klägers das Verfahren aufgenommen, wird er im Rubrum des Urteils mit dem Zusatz "als Rechtsnachfolger des…" genannt. Die Angabe des "Standes oder Gewerbes", also des Berufs (§ 117 Abs. 2 VwGO), hat seit 2.1.2002 nicht mehr zu erfolgen, sie war ohnehin in der Praxis regelmäßig unterblieben. Entscheidend ist, dass der Beteiligte anhand der Bezeichnung im Urteil identifiziert werden kann und die Zustellung des Urteils und ggf. die Zwangsvollstreckung möglich sind. Die mangelhafte Bezeichnung eines Beteiligten kann das Urteil unbestimmt und damit wirkungslos machen (vgl. Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 117 Rz. 70; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, § 117 Rz. 2). Eine objektiv unrichtige Bezeichnung im Rubrum kann aber auch noch nach Rechtsmitteleinlegung und ggf. von Amts wegen gemäß § 138 so berichtigt werden, wie es objektiv der richtigen Sachlage entspricht, soweit die Identität der Partei feststeht und durch die Berichtigung gewahrt bleibt (vgl. BGH, Beschluss v. 12.12.2006, I ZB 83/06 m. w. N.; Näheres dazu bei § 138). Ein wesentlicher Verfahrensmangel ist erst dann gegeben, wenn eine Korrekturmöglichkeit nicht besteht und einer der Beteiligten so unklar oder missverständlich bezeichnet ist, dass er sich nicht eindeutig bestimmen lässt (vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, § 117 Rz. 2; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 136 Rz. 2a). Nicht vorgesehen und nicht mehr üblich ist es, im Rubrum auch kurz den Gegenstand des Rechtsstreits zu kennzeichnen (z. B. "wegen Hinterbliebenenrente" oder "wegen Arbeitslosengeld").
Rz. 3
Nach Nr. 2 enthält das Urteil ferner die Bezeichnung des Gerichts, dazu zählt auch die Nennung des Spruchkörpers (Kammer, Senat) und der Namen der Mitglieder, die an der Entscheidung mitgewirkt haben (vgl. § 129). Zu nennen sind also auch und vor allem die ehrenamtlichen Richter, die das Urteil nicht unterschreiben (§ 134) und deren Namen sonst nicht aus dem Urteil hervorgingen. Nicht erforderlich (a. A. Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, § 117 Rz. 7), aber üblich und der Überprüfung der ordnungsgemäßen Besetzung förderlich sind die Angabe der Dienstbezeichnung der Richter und die Bezeichnung der ehrenamtlichen Richter als solche (ebenso Wolff-Dellen, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 136 Rz. 5).
Rz. 4
Zu nennen sind gemäß Nr. 3 ferner Ort und Tag der mündlichen Verhandlung. Weil die Sitzungen des Gerichts, wie sich im Umkehrschluss aus § 110 Abs. 2 ergibt, i. d. R. am Sitz des Gerichts stattfinden, ist – jedenfalls soweit der Vorsitzende keinen anderen Ort der mündlichen Verhandlung bestimmt hat – die Angabe des Ortes entbehrlich (BS...