Rz. 5

Die Berichtigung einer Unrichtigkeit kommt nach § 138 nur in Betracht, wenn sie offenbar ist. Eine Unrichtigkeit ist offenbar, wenn die Unrichtigkeit sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergibt und ohne Weiteres erkennbar ist (vgl. BGH, NJW 1993 S. 1400). Der Fehler im Ausdruck des Gewollten muss als solcher auch einem verständigen Außenstehenden klar oder ohne Weiteres erkennbar sein (vgl. BGH, NJW 1985 S. 742). Die Unrichtigkeit muss also "auf der Hand liegen" (vgl. Gräber/von Groll, § 108 Rn. 5). Bereits Zweifel dahingehend, dass die Unrichtigkeit möglicherweise auf einer unrichtigen Tatsachenwertung oder auf einem Rechtsirrtum beruht, schließen die Möglichkeit einer Berichtigung aus (BSGE 11 S. 146, 148; BSGE 15 S. 96, 99; BSG, SozR Nr. 37 zu § 150 SGG; BSG, SozR Nr. 36 und 48 zu § 77 SGG; BSGE 24 S. 203, 204; BSG, SozR Nr. 81 zu § 77 SGG). Zur Abgrenzung eines reinen Eingabefehlers bei der Verwendung von Computerprogrammen für die Berechnung des Versorgungsausgleichs von einem Fehler in der Rechtsanwendung siehe OLG Saarbrücken, Beschluss v. 1.6.2004, 6 UF 2/04, OLG Karlsruhe, FamRZ 2003 S. 776 und OLG Bamberg, FamRZ 1998 S. 764. Ein gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden kann, ist keine "offenbare Unrichtigkeit" i. S. d. § 138 (vgl. zu § 319 ZPO: BGHZ 20 S. 188, 192). Eine irrtümliche Verwendung von Rechtsbegriffen kann eine offenbare Unrichtigkeit sein (vgl. Kilian, in: Sodan/Ziekow, § 118, Rn. 8 m. w. N.).

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